Gepostet von: Lorenz_Franz ®
01/12/2009, 18:44:19
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Knast für Mittellose, die sich bei Anwaltszwang anwaltlich vertreten lassen:
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Minden, Direktion K / ET, Direktion Kriminalität/Einsatztrupp, Marienstr. 82, 32425 Minden
Auskunft erteilt: Haupt, KHK Zimmer: 227
Sehr geehrte Frau/Herr ... Leider haben wir Sie heute nicht angetroffen. Zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit., dass bei unserer Dienststelle ein Haftbefehl gegen Sie vorliegt, dessen Vollstreckung Sie durch Zahlung der ausstehenden Summe verhindern können. Setzen Sie sich bitte umgehend mit unserer Dienststelle in Verbindung: 0571-8866-5800 Sollten Sie sich nicht bei uns melden, gehen wir davon aus, dass Sie zahlungsunwillig sind und werden Sie zur Festnahme ausschreiben lassen. Dies hat dann zur Folge, dass Sie bei jeder polizeilichen Kontrolle mit Ihrer Festnahme rechnen müssen. i.A.
Haupt
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Landgericht Bielefeld, Gnandenstelle Sachbearbeiter Frau Jarmer
Geschäftsnummer: Gns 118/08 (43 Js 943/06 AG-Minden)
Das Gnadengesuch bescheide ich ablehnend.
Bei meiner Entscheidung bin ich von folgenden Erwägungen ausgegangen:
Am 25.07.2006 verhängte das Amtsgericht Minden gegen Sie wegen Betruges eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 EUR. Sie hatten sich im Ausgust in einem Zivilrechtsstreit von den Rechtsanwälten Krämer und Partner vertreten lassen und deren Rechnung in Höhe von 1073,70 EUR nicht bezalt. Am 27.05.2004 hatten Sie die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Mit Schreiben vom 16.07.2008 haben Sie darum gebeten, die Strafe zu erlassen. Sie hätten wegen des Anwaltszwanges einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen müssen. ..... Simonsen Staatsanwalt 12.11.2008
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Bezüglich der Abweisung des Antrages wurde Beschwerde beim Landesjustizministerium eingereicht, die bis heute nicht bearbeitet wurde. Die in dem Verfahren erfolgten Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des AG-Minden wurden dem Verurteilten trotz Beschwerde bisher nicht zur Kenntnis gebracht (Evtl. Verstoß gegen das rechtliche Gehör Art. 103 GG).
Außerdem ist ein weiteres Gnadengesuch beim LG-Bielefeld zur Veringerung der Strafhöhe eingereicht worden, weil sich die finanzielle Lage des Verurteilten nach Verurteilung extrem verschlechtert hat. Dieses ist bis heute nicht bearbeitet worden.
Alle weiteren geltend gemachten Gründe werden von Staatsanwalt Simonsen ignoriert. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld und das AG-Minden sind weiterhin der Meinung, dass eine Betrafung erfolgen muß, damit sich ein mittelloser Bürger nicht mehr anwaltlich vertreten läßt und auch nicht bei Anwaltszwang. Eine Revision in der Strafsache ist vom OLG-Hamm abgewiesen worden, weil der Verurteilte dort bei Anwaltszwang nicht anwaltlich vertreten war nachdem ihn in der Vorinstanz Richter Gassmann vom LG-Bielefeld noch einmal ausdrücklich erklärte, dass er sich wieder strafbar macht sobald er sich einen Anwalt nimmt. Wobei Richter Gassmann auch noch Verfahrensfehler gezielt zum Nachteil des Verurteilten begang, die den äußeren Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllten (http://justiz.ju.funpic.de).
Mit der Inhaftierung will man wie üblich vollendete Tatsachen schaffen. Denn ist die Strafe erst einmal abgesessen, dann werden selbstverständlich alle Gnadengesuche wegen Erledigung der Hauptsache zu den Akten gelegt.
Die Kanzlei Krämer und Partner hat den Zivil-Rechtsfall im übrigen nicht weiterbearbeitet ohne das dem Kläger mitzuteilen, weil der Kläger erklärte, dass er PKH beantragen müsse. Damit war die Zivilrechtsklage auch verloren und für eine solche nicht erfolgte Leistung zahlte der Verurteilte natürlich auch nicht. Es kann ihm sogar ein erheblicher Schadenersatz zustehen. Die Kanzlei Krämer und Partner haben auch keinen Vollstreckungsversuch unternommen bzw. Klage auf die Leistung erhoben. Dennoch ist der Veruteilte wegen vollendetem Betrug auf die ganze Summe der Anwaltsrechnung bestraft worden. Durch Zahlung der Summe für eine nicht erbrachte Leistung hätte der Verurteilte im Täter-Opfer Ausgleich eine geringere Strafe erhalten.
Der Präsident Gero Debusmann vom OLG-Hamm erklärt, dass er mit der Kanzlei Krämer und Partner kongenial zusammenarbeitet.
Aus der in dem Schreiben aufgeführten eidesstattlichen Versicherung ergab sich ein Vermögen des Verurteilten von etwa 170000 EUR. In der EV als Vermögensverzeichnis sind allerdings nicht die Schulden aufgeführt. Dennoch stellen die Staatsanwaltschaft und das AG-Minden nur allein aus dem Grund das eine EV abgegeben wurde eine völlige Mittellosigkeit beim Verurteilten fest und lassen den Inhalt vollkommen unberücksichtigt. Die Höhe des Tagessatz wird zwar niedrig angenommen aber am Landergericht Bielefeld wird für einen ALg II Empfänger ein Tagessatz von 3 EUR angenommen (Mindener Tageblatt, 29.11.2008, Seite 24). Aus der EV ergab sich allerdings ein wesentlich geringeres Einkommen als das auf ein fiktives Nettoeinkommen umgerechnete eines ALG II Empfängers. Die EV ist zwar zum Nachteil des Verurteilten Beweismittel für eine Mittellosigkeit zur Bestrafung aber zur Glaubhaftmachung (es werden geringere Anforderungen wie an die Beweiskraft gestellt) über das Einkommen reicht diese zum Nachteil des Verurteilten nicht aus. Das ganze Verfahren erfolgt also im sogenannten "in dubio pro reo" = "Rein im Ansehen der Person, Im Zweifel zum Nachteil des Angeklagten".
Da der Verurteilte aufgrund von justizieller Knüppelei zwischenzeitlich komplett Mittellos wurde, wurde das Insolvenzverfahren von staatlicher Stelle etwa am 01.07.2008 eröffnet. Da der Insolvenzverwalter selbstverständlich alles an Vermögen und Einkommen (Der Verurteilte hatte nur pfändbares Einkommen) des Insolventen einzieht verfügt er über ein Einkommen von Null EUR. Daraufhin hat er einen Antrag auf ALG II gestellt. Man verlangte einen riesigen Berg auch von kostenpflichtigen Unterlagen. Etwa im Dezember 2008 wurde der Antrag abgelehnt, weil angeblich nicht alle Unterlagen wie auch eine Gewerbeabmeldung fehlten. Daraufhin wurde das Gewerbe abgemeldet und die gewerbliche Tätigkeit komplett eingestellt und die Gewerbeabmeldung ua. auch noch übermittelt. Bis jetzt ist nichts weiter bearbeitet worden. Würde sich der Veruteilte nun bezüglich der Probleme mit dem Sozialamt anwaltlich beraten lassen oder vertreten lassen, dann würde er sich wieder strafbar machen wobei die Strafe um so höher ausfallen würde, weil er bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist.
In keiner Rechtsmittelbelehrung vom Landesjustizministerium wird darauf hingewiesen, dass sich Mittellose strafbar machen oder strafbar machen können, wenn sich diese auch bei Anwaltszwang anwaltlich vertreten lassen um ihre Rechte bei Gericht geltend machen zu können.
Für mittellose Menschen ist in diesem Rechtsstaat die Möglichkeit von rechtlicher Verteidigung vor Gericht etc. und auch in Strafverfahren also stark eingeschränkt oder unmöglich.
Mittellose Menschen können die im Grundrecht verbriefte Rechtsweggarantie nur in Anspruch nehmen, wenn diese sich mindestens der Gefahr einer Strafbarkeit aussetzen und haben somit auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103GG verloren:
Artikel 19 Abs. 4 GG Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Eine entsprechend Möglichkeit den Rechtsweg in Anspruch zu nehmen ergibt sich auch aus folgenden Vorschriften:
Artikel I-3 des Europaverfassungsvertrages Artikel 6, 7, 10 der Allgemeinen Erklärung über Menschenrechte der UN-Resolution 217 (III).
Außerdem ist damit eine Gleichheit gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Menschen nicht mehr gewährleistet, da Menschen mit mehr Geld auch mehr oder überhaupt sogar nur allein Rechte zustehen.
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Modified by Lorenz_Franz at Mon, Jan 12, 2009, 18:49:35
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Gepostet von: Lorenz_Franz ®
01/23/2009, 18:05:08
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Wie die vorsätzliche Versagung des rechtlichen Gehörs und damit Rechtsbeugung (im Ansehen der Person) bei der vorsitzenden Richterin Gerlinde Prange am Landgericht Bielefeld funktioniert:
------------------------------------------------------------------------------ Entscheidung über ersten Antrag:
Landgericht Bielefeld, Gnandenstelle Sachbearbeiter Frau Jarmer Geschäftsnummer: Gns 118/08 (43 Js 943/06 AG-Minden) Herrman Simonsen Staatsanwalt 12.11.2008
Das Gnadengesuch bescheide ich ablehnend. ... Zur Gnadenfrage haben die Staatsanwaltschaft Bielefeld und das Amtsgericht Minden Stellung genommen. Ihre Stellungnahmen sind negativ ausgefallen. ... Gnadenerweise haben Ausnahmecharakter. Sie dienen insbesondere dazu, Unbilligkeiten bei nachträglich veränderten allgemeinen oder persönlichen Verhältnissen auszugleichen. Solche Unbilligkeiten haben Sie nicht vorgetragen. ...
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a) Danach wurde ein neuer Antrag gestellt, weil sich die Einkommensverhältnisse des Verurteilten nach Verurteilung verschlechtert haben und erst nach dem vorstehendem ersten Antrag zusätzlich noch stark verschlechtert haben. Das wurde mit Nachweisen in Anlagen Glaubhaft gemacht.
b) Weil in Gnadenerweisen insbesondere nur Gründe berücksichtigt werden können, die erst nach Verurteilung entstanden sind wurden alle Gründe gar nicht berücksichtigt, die vor Verurteilung als Unrecht geltend gemacht wurden. Wenn "insbesondere" nur Gründe geltend gemacht werden können, die nach Verurteilung entstanden sind, bedeutet dass ja nicht, dass andere Gründe gar nicht zu berücksichtigen und damit gar nicht zur Kenntnis zu nehmen sind. Das wäre dann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Weil die Entscheidung entsprechend nicht logisch ist und die Gnadenersuchsabweisung daher unschlüssig ist wurden alle anderen Gründe im neuen Antrag noch einmal geltend gemacht.
c) Auf der Seite des Landesjustizministeriums NRW heißt es wie folgt: Rechtliches Gehör: Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen der von der Entscheidung nachteilig Betroffene zuvor hat Stellung nehmen können. http://www.justiz.nrw.de/BS/rechta_z/R/Rechtliches_Geh_r/index.php
Die Stellungnahmen des AG-Minden und der Staatsanwaltschaft Bielefeld, die ebenfalls Grundlage der Abweisung des ersten Gnadengesuchs waren, wurden dem Verurteilten jedoch nicht zur Kenntnis gebracht, so dass er dazu hat auch keine Stellung nehmen können.
Aus dem Grund wurde ebenfalls auch in dem zweiten Antrag dieser Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG moniert und ausdrücklich eine Übersendung der beiden Stellungnahmen verlangt.
-------------------------------------------------------------------------------- Ablehnung des zweiten Gandengesuchs (gesamter Entscheidungsinhalt):
Landgericht Bielefeld, Gnandenstelle Sachbearbeiter Frau Jarmer Geschäftsnummer: Gns 181/08 (Gns 118/08, 43 Js 943/06 AG-Minden) Vorsitende Richterin Gerlinde Prange 19.01.2009
Sehr geehrter Herr...
nach Prüfung des Sachverhalts kommt ein Gnadenerweis nicht in Betracht.
Zur Begründung beziehe ich mich auf den Bescheid vom 12.11.2008. Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind von Ihnen weder dargetan noch sonst ersichtlich. -------------------------------------------------------------------------------
Dem Antragsteller sind wie stets und üblich unter Verstoß gegen sein rechtliches Gehör die Stellungnahmen des AG-Minden und der Staatsanwaltschaft nicht zur Kenntnis gebracht worden. Desweiteren wird sich der ersten Ablehnung des Antrages, die in sich unlogisch und damit unschlüssig ist angeschlossen, die so eine weitere Versagung des rechtlichen Gehörs beinhaltet. Die weiteren neuen vorgetragenen Gründe, die nach Verurteilung entstandenen sind, werden gänzlich unter den Tisch gekehrt, welches einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellt.
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Modified by Lorenz_Franz at Fri, Jan 23, 2009, 18:35:23
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Gepostet von: Lorenz_Franz ®
04/30/2009, 13:37:23
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Landesjustizministerium NRW, Roswitha Piepenkötter versagt ebenfalls das rechtliche Gehör
Gegen die Gnadengesuchsabweisung Gns181/08 wurde Beschwerde beim Landesjustizministerium NRW eingereicht ua. aus folgenden Gründen:
a) Dem Verurteilten sind die Stellungnahmen des AG-Minden und der Staatsanwaltschaft Bielefeld aus seinem ersten Gnadengesuch, die Grund für die Abweisung waren, nicht zur Kenntnis gebracht worden obwohl er diese ausdrücklich verlangt hat.
b) Dem Verurteilten sind die Stellungnahmen des AG-Minden und der Staatsanwaltschaft Bielefeld aus diesem zweiten Gnadengesuch, die Grund für die Abweisung waren, nicht zur Kenntnis gebracht worden obwohl er diese ausdrücklich verlangt hat.
c) Desweiteren wird sich der ersten Ablehnung des Antrages, die in sich unlogisch und damit unschlüssig ist angeschlossen, die eine Versagung des rechtlichen Gehörs beinhaltet, denn wenn insbesondere nur nach Verurteilung entstandene Gründe berücksichtigt werden, dann heisst das ja nicht, dass andere Gründe gar nicht zu berücksichtigen sind und komplett alle anderen Gründe sind nicht berücksichtigt worden. Es ist auch nicht auf die möglichen rechtlichen Verstöße der Entscheidung eingegangen worden und begründet worden, welche Auswirkungen diese auf eine Entscheidung haben. Verstoß gegen: Artikel 3 Abs. 1GG, Artikel 19 Abs. 4 GG, Artikel 103GG Artikel I-3 des Europaverfassungsvertrages Artikel 6, 7, 10 der Allgemeinen Erklärung über Menschenrechte der UN-Resolution 217 (III).
d) Die weiteren neuen vorgetragenen Gründe, wie die Verrinngerung seines Einkommens, die nach Verurteilung entstandenen sind, werden gänzlich unter den Tisch gekehrt, welches einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellt.
----------------------------------------------------------------------------------------------------------- Ablehnung der Beschwerde beim Landesjustizministerium NRW von Roswitha Müller-Piepenkötter (kompletter Entscheidungsinhalt):
Landgericht Bielefeld, Gnandenstelle Sachbearbeiter: Vorsitzende Richterin Gerlinde Prange Geschäftsnummer: Gns 181/08 (Gns 118/08, 43 Js 943/06 AG-Minden)
...gemäß ... gebe ich Ihnen die folgende Entscheidung des Justizministeriums bekannt:
„Nach Abwägung aller für die Gnadenfrage bedeutsamen Umstände wird ein Gnadenerweis nicht gewährt.“
Prange, Vorsitzende Richterin am Landgericht als Gnadenbeauftragte
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BVERFG: ZUM ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR BEI GERICHTSENTSCHEIDUNGEN Mit Beschluss vom 05.02.2004 hat das BVerfG festgestellt, dass das rechtliche Gehör i.S.d. Art. 103 Abs.1 GG bei einer für den Antragsteller negativen Gerichtsentscheidung nur dann gewahrt ist, wenn sich das erkennende Gericht mit den vorgetragenen Einwänden des Betroffenen auseinandergesetzt hat. Auch wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Gericht nicht verpflichte, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, so müsse doch der wesentliche, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienende Vortrag verarbeitet werden (hier: gegen eine Durchsuchung) ausführlich auseinandersetzt (AZ: 2 BvR 1621/03 ).
Auf der Seite des Landesjustizministeriums NRW heißt es wie folgt: Rechtliches Gehör: Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen der von der Entscheidung nachteilig Betroffene zuvor hat Stellung nehmen können. http://www.justiz.nrw.de/BS/rechta_z/R/Rechtliches_Geh_r/index.php
Related link: Unsere deutsche rechtsstaatliche Justiz
Modified by Lorenz_Franz at Thu, Apr 30, 2009, 13:42:04
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03/31/2010, 22:02:32
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Wie unsere betrügerische Generalstaatsanwaltschaft (OStA Sundermeyer) sich Geld bei Bürgern verschafft, um Schulden anderer mittelloser Menschen damit zu tilgen von denen man kein Geld erhalten kann.
Es erscheint eine Person bei der Polizei um einen Inhaftierten mittellosen Menschen auszulösen (Bestrafung erfolgte, weil sich dieser bei Anwaltszwang hat von einem Anwalt vertreten lassen und 2 Jahre zuvor die Eidesstattliche Versicherung bzw. Offenbarungseid abgegeben hat und daher unterstellt wurde, dass er kein Geld habe) in dem er sich bereit erklärte die Geldstrafe zu zahlen, damit er wieder freigelassen wird.
Es wurde ausdrücklich erklärt, dass nur soviel gezahlt werden soll, dass er wieder freigelassen wird. Wie hoch die Geldstrafe ist bzw. die Kosten war der dritten Person nicht bekannt. Der Inhaftierte habe jedoch davon gesprochen, dass er wieder freikäme, wenn 300 EUR eingezahlt würden und so wurde anfangs von dem Dritten darauf bestanden, dass für eine Freilassung des Inhaftierten nur 300 EUR zu zahlen seien.
Die Polizei verlangte nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft ausdrücklich die Zahlung von 930,74 EUR. Wenn nicht der komplette Betrag in Höhe von 930,74 EUR gezahlt würde, dann würde der Inhaftierte nicht freigelassen, weil dieser nur freizulassen wäre, wenn 930,74 EUR gezahlt werden. So wurden die 930,74 EUR, die unbedingt zur Freilassung notwendig sind, von dem Dritten bezahlt. Eine kurze Rücksprache mit dem Inhaftierten ob das richtig ist und es nicht nur 300 EUR sein müssen wurde dem Dritten verweigert.
Bei der Inhaftierung erklärte der Bestrafte den Polizeibeamten, die ihm erklärten, dass er nur bei einer Zahlung von 930,74 EUR freigelassen würde, dass dazu auch die Zahlung von 290 EUR und sogar nur 281 EUR ausreichen würden. Telefonieren durfte der Inhaftierte nicht.
Nach der Freilassung erklärte der Inhaftierte dem Dritten, dass man ihn entsprechend angelogen habe. Weil er nämlich Mittellos ist und man daher die Kosten von ihm nicht bekommen kann hat man sich so auf betrügerische Weise auch die Kosten des Verfahrens von ihm als Dritten beschafft.
Die Generalstaatsanwaltschaft will das zu viel verlangte Geld nicht zurückzahlen, da dass ganze angeblich nur ein Irrtum gewesen wäre und gegenüber dem Inhaftierten ein Anspruch auch auf Zahlung der Kosten bestand und daher habe man diese Kosten von einem Dritten zu Recht erlangt.
Es braucht sich also niemand Gedanken darüber machen, dass man von einer Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Staatsanwälten nicht angelogen und betrogen wird. Im übrigen haben auch die beiden Polizisten gelogen, denn diese haben erklärt, dass diese dem Dritten erklärt hätten, dass er nur 290 EUR zahlen müsse und sinngemäß habe der Dritte die Kosten freiwillig bezahlt. Es gibt aber 3 Zeugen, die erklären, dass die Polizisten gelogen haben. Aber bereits nach internen Ermittlungen im Polizeipräsidium ging man schon davon aus, dass die Polizisten gelogen haben. Desweiteren haben die Polizisten im Auftrag der Staatsanwaltschaft gehandelt und sind von der Staatsanwaltschaft angewiesen worden so vorzugehen.
Polizisten lügen und Staatsanwälte lügen und dass in einer Staatsanwaltschaft, die sich selbst als objektivste Behörde der Welt bezeichnet. Vielleicht handelt es sich bei der Staatsanwaltschaft aber auch um die verlogenste organisiert betrügerisch handelnde Behörde in Deutschland, die auch noch politisch gesteuert wird.
Es reicht einfach noch nicht, dass man mittellose Menschen verfolgt und bestraft, weil diese rechtsmäßig bei Gericht ihre Rechte geltend machen wollen bei Anwaltszwang. Rechte gibt es demgemäß bei Gericht nur für Menschen, die Geld haben oder Juristen und also nicht für niedere mittellose Menschen gemäß der Staatsanwaltschaft.
Schreiben von Oberstaatsanwalt Sundermeyer von der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm im Gerichtsverfahren 15C41/10 am AG-Bielefeld. (Interessant ist auch, dass der ehemals inhaftierte und bestrafte auch nicht Herr x genannt wird, sondern nur x).
Es wird allerdings Verweisung an das Verwaltungsgericht in Hamm beantragt werden, da das AG-Bielefeld nicht zuständig ist.
Eine Rechtsmittelbelehrung gab es selbstverständlich von der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft nicht, sondern man unternimmt wie immer alles um die Geltendmachung von Rechten eines Bürgers zu verhindern.
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Modified by Lorenz_Franz at Thu, Apr 01, 2010, 01:36:50
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