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Karlheinz Gutenkunst und Yvonne Groß-Wetz: Verhaftung wegen "Beleidigung" angeordnet.
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Gepostet von: Pater_Lingen ®

07/13/2007, 09:07:52

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Das "Amtsgericht Dorsten" hat meine Verhaftung angeordnet. Mein Verbrechen: Ich hatte auf die kriminellen Machenschaften von "Anwaltsbüro Karlheinz Gutenkunst und Yvonne Groß-Wetz" hingewiesen und dementsprechend Strafanzeige dagegen erstattet; meine Anzeige wurde allerdings bis heute nicht beantwortet.

Ich hatte geschrieben: »Anwaltsbüro Karlheinz Gutenkunst und Yvonne Groß-Wetz bereichern sich
gewerbsmäßig an der Nötigung , wobei ihnen nicht entgangen sein kann, dass die
brd mich schon so sehr in den finanziellen Ruin getrieben hat, dass sie selbst
bei " Geldstrafen" direkt "ersatzweise" Kerkerhaft anordnet.«

Diese - anhand der Unterlagen einwandfrei bewiesene Feststellung - wurde vom "Amtsgericht Dorsten" auf Drängen von Yvonne Groß-Wetz zu einem strafbaren "Werturteil" und damit zur "Beleidigung" erklärt, wofür ich nun verhaftet werden soll.

Zur "Beleidigung" s.
http://www.beschwerdezentrum.de/beleidigungsgesetze.html

Pater Rolf Hermann Lingen, römisch - katholischer Priester






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Re: Karlheinz Gutenkunst und Yvonne Groß-Wetz: Verhaftung wegen "Beleidigung" angeordnet.
Re: Karlheinz Gutenkunst und Yvonne Groß-Wetz: Verhaftung wegen "Beleidigung" angeordnet. -- Pater_Lingen Antwort schreiben Zum Beginn des Threads Forum
Gepostet von: Lorenz_Franz ®

01/05/2008, 06:41:42

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Da §185 StGB die Kundgabe eigener Mißachtung erfassen soll, kommt eine Beleidigung durch Tatsachenbehauptung gegenüber dem Beleidigten nur dann in Betracht, wenn diese Behauptung unwahr ist; die Unwahrheit ist also - anders als in §186 StGB Tatbestandsmerkmal, ihr prozessualer Nachweis unterliegt dem Grundsatz des "in dubio pro reo". Steht daher die Wahrheit der Behauptung fest oder kann das Gegenteil nicht festgestellt werden, so entfällt bereits der Tatbestand des §185 StGB.
Bei der Würdigung der gewählten Ausdrucksform sind die Persönlichkeit des Täters, seine durch Bildungsgrad und Lebensverhältnisse bedingte gewöhnliche Ausdrucksweise, eine durch Anlaß der Interessenwahrung hervorgerufene besondere Erregung und alle sonstigen Umstände des Falles in Betracht zu ziehen. Der Richter muß angeben, welche Ausdrücke der Täter an Stelle der gebrauchten hätte benutzen können, um den Inhalt der beleidigenden Äußerung ohne die beleidigende Form wiederzugeben.
Die Rechtswidrigkeit kann durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß §193 StGB ausgeschlossen sein.






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