Grundsätzliche Rechtsfragen
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Bundesverfassungsgericht gibt einem Insasser einer JVA Recht gg Anstaltsleitung - 2 BvR 30/06
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11/18/2006, 00:11:40

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(Die Zahlen zu Beginn der Absätze sind die Randnummern)

- 2 BvR 30/06 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K...

gegen

a)    den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2005 - 3 Ws 743, 744/05 R -,
b)    den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth vom 15. September 2005 - 2 NöStVK 416/05 -,
c)    den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth vom 25. Juli 2005 - 2 NöStVK 416/05 -,
d)    die Disziplinarmaßnahme der Justizvollzugsanstalt Kaisheim vom 14. Juli 2005 - 31 33 - 10 d - 401/04 -
und    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt

gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:

Der Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth vom 15. September 2005 - 2 NöStVK 416/05 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2005 - 3 Ws 743, 744/05 R - ist damit gegenstandslos.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Gründe:


1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung des Sachverhalts bei der gerichtlichen Überprüfung von Maßnahmen im Strafvollzug.

I.

2
1. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Justizvollzugsanstalt Kaisheim in Strafhaft. Am 14. Juli 2005 verhängte die zuständige Abteilungsleiterin gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Einkaufssperre für die Dauer von einem Monat sowie der Anordnung, die Schreibmaschine des Beschwerdeführers zu dessen Habe zu nehmen, weil dieser - so der Wortlaut der Disziplinarverfügung - mehrfach Rechtsberatung betrieben und dadurch die Ordnung der Anstalt gestört habe. Dem Disziplinarverfahren lag die Meldung eines Vollzugsbediensteten zugrunde, dem Ende Juni 2005 ein unverschlossener Umschlag des Beschwerdeführers für einen Mitgefangenen, der sich in der Krankenabteilung befand, übergeben worden war. In dem Umschlag befand sich unter anderem ein an die Strafvollstreckungskammer gerichteter Feststellungsantrag, in dem der Mitgefangene als Antragsteller ausgewiesen war. Da es sich bei diesem Mitgefangenen nach Einschätzung der Anstalt um einen Analphabeten handelte, kam der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer von dem Mitgefangenen für geleistete Rechtsberatung eine Gegenleistung erhalten haben könnte. Bei einer Haftraumkontrolle am 6. Juli 2005 wurden im Haftraum des Beschwerdeführers auch Unterlagen von anderen Mitgefangenen gefunden.

3
2. Gegen die Disziplinarverfügung wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er machte geltend, die Mitgefangenen nicht beraten, sondern lediglich die von diesen vorbereiteten Schreiben durchgesehen und in ordentliches Deutsch übertragen zu haben. Dafür habe er weder eine Gegenleistung erhalten noch eine solche verlangt. Der Mitgefangene, der nicht Deutsch schreiben könne, in seiner eigenen Sprache aber kein Analphabet sei, habe sich Selbstformuliertes von einem Landsmann ins Deutsche übersetzen lassen und ihn, den Beschwerdeführer, dann ebenfalls aus sprachlichen Gründen um Hilfe ersucht.

4
Die Vollzugsanstalt unterschied in ihrer Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren zwischen "Disziplinarmaßnahme" und "Versagung der Erlaubnis zum Besitz einer Schreibmaschine". Grund für die Verhängung der Disziplinarmaßnahme sei gewesen, dass der Beschwerdeführer mehrfach unerlaubte Rechtsberatung betrieben und dadurch die Ordnung der Anstalt gestört habe. Im Rahmen des am 14. Juli 2005 durchgeführten Disziplinarverfahrens habe sie fünf namentlich benannte Mitgefangene als Zeugen vernommen; hieraus habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer Schriftsätze angefertigt und dafür in Einzelfällen auch Gegenleistungen erhalten habe. Der Widerruf der Erlaubnis zum Besitz der Schreibmaschine und die Anordnung, diese zur Habe zu nehmen, seien gemäß § 70 Abs. 3 und Abs. 2 StVollzG erfolgt, weil der weitere Besitz die Ordnung der Anstalt gefährden würde; es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, der sich gegenüber dem Disziplinarvorwurf uneinsichtig verhalten habe, weiterhin auf der Schreibmaschine Schriftsätze im Rahmen unerlaubter Rechtsberatung fertigen werde.

5
Auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Wiedergabe der Zeugenaussagen durch die Anstalt unzutreffend sei - einer der genannten Zeugen, der Mitgefangene J., habe sich am genannten Vernehmungstag auch gar nicht in der Anstalt befunden -, und beantragte, Aussagen der betreffenden Personen einzuholen.

6
3. Einen vom Beschwerdeführer in dieser Sache gestellten Eilantrag wies das Landgericht Augsburg mit Beschluss vom 25. Juli 2005 zurück, weil dem Beschwerdeführer keine schwerwiegenden Nachteile drohten und der Hauptsacheantrag wenig Aussicht auf Erfolg habe.

7
4. Mit Beschluss vom 15. September 2005 wies das Landgericht den Hauptsacheantrag als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer habe gegen die Verhaltensvorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 2 StVollzG verstoßen, indem er mehrere Mitgefangene gegen Entgelt bei der Verrichtung ihrer gerichtlichen und anderer Belange unterstützt und dadurch subkulturelle Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen habe, welche den Nährboden für subkulturelle Machenschaften der Gefangenen oder Zwistigkeiten untereinander darstellten. Schon aufgrund der eigenen Einlassung des Beschwerdeführers stehe fest, dass er für mehrere Gefangene "Rechtsberatung in einem weiteren Sinne" betrieben habe. Es gebe auch nicht den mindesten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung dies gegen Entgelt in welcher Form auch immer (Kaffee, Tabak und anderes) getan habe und nicht etwa aus reiner Menschenfreundlichkeit. Diese Erkenntnis schöpfe das Gericht aus seiner jahrelangen Erfahrung im Strafvollzug, weswegen es keiner weiteren Ermittlungen bedürfe. Wer daran glaube, der Antragsteller hätte seine Dienste umsonst und uneigennützig erbracht, verkenne die Realitäten des Strafvollzugs und insbesondere die des geschlossenen Regelvollzugs. Die Erlaubnis zum Besitz der Schreibmaschine habe gemäß § 70 Abs. 3 StVollzG widerrufen werden dürfen, weil der Beschwerdeführer die Sicherheit und Ordnung der Anstalt unter Verwendung dieser Schreibmaschine gefährdet habe.

8
In der beigezogenen Akte des landgerichtlichen Verfahrens befinden sich neben der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Unterlagen aus dem Disziplinarverfahren, in denen die Aussage des Beschwerdeführers sowie mehrerer Mitgefangener festgehalten sind. Keiner der Mitgefangenen stellt danach in Abrede, dem Beschwerdeführer gelegentlich Gefälligkeiten - wie etwa das Abgeben von Tabak - erwiesen zu haben, alle bestreiten jedoch einen direkten Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geleisteten Hilfestellungen. Während die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt gemäß richterlicher Verfügung vom 12. August 2005 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugeleitet wurde, wurde ihm von den Aussageprotokollen ausweislich der Zuleitungsverfügung keine Kenntnis gegeben.

9
5. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 als unzulässig, weil es die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG als nicht gegeben ansah.

II.

10
1. Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 10, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die von ihm benannten Beweismittel seien nicht berücksichtigt worden. Der Wahrheitsgehalt der Behauptungen über den Inhalt der Zeugenaussagen hätte überprüft werden müssen. Sein Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahme sei übergangen worden. Seine Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG seien dadurch verletzt, dass ihm der Grundrechtsschutz verweigert werde. Das Oberlandesgericht habe seine Rechtsbeschwerde als zulässig behandeln müssen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes habe das Landgericht zu Unrecht die Gefahr des Erleidens schwerwiegender und irreparabler Nachteile verneint und dadurch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

11
2. Der Beschwerdeführer hat ferner einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gestellt. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 19. Januar 2006 abgelehnt.

12
3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das Landgericht habe den Sachverhalt ausreichend ermittelt. Es habe auf gerichtskundige Erfahrungssätze zurückgreifen dürfen.

13
Auf eine - in der Tat nicht vorhandene - Aussage des Gefangenen J. habe das Gericht seine Entscheidung nicht gestützt. Bei der Angabe, dass auch der Mitgefangene J. vernommen worden sei, habe es sich um ein Versehen gehandelt; dies habe das Gericht dem ihm übersandten Disziplinarvorgang entnehmen können, in dem dieser Gefangene als auf Transport befindlich vermerkt gewesen sei.

14
Darauf, ob es sich bei den Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers um Rechtsberatung im Rechtssinne gehandelt habe, komme es ausweislich der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht an. Entscheidend sei nach deren Ansicht, ob der Beschwerdeführer ein "Entgelt in welcher Form auch immer" erhalten habe. Dies sei nach den protokollierten Aussagen der Mitgefangenen, auf deren Niederschrift das Gericht Bezug genommen habe, der Fall; die Mitgefangenen hätten eine gelegentliche Abgabe von Kaffe und Tabak nicht in Abrede gestellt, sondern nur bestritten, dass dies "direkt für die Hilfe" geschehen sei.

15
Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer für seine Dienste ein Entgelt erhalten habe, liege jedenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 1 § 8 Abs. 1 RBerG vor, die eine Störung der Anstaltsordnung sei.

III.

16
1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 25. Juli 2005 über seinen Eilantrag wendet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen; sie ist insoweit wegen Überschreitens der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gericht habe in seiner Eilentscheidung zu Unrecht die Gefahr des Erleidens schwerwiegender und irreparabler Nachteile verneint und dadurch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Er rügt somit eine eilverfahrensspezifische Grundrechtsverletzung, der im Hauptsacheverfahren nicht mehr abgeholfen werden konnte und gegen die er folglich vor Ausschöpfung des Rechtswegs im Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerde hätte erheben können (vgl. BVerfGE 104, 65 <70 f.>). Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG für eine solche Verfassungsbeschwerde begann mit der Zustellung der Eilentscheidung des Landgerichts zu laufen und war daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde im November 2005 abgelaufen.

17
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen; dies ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Über die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, so dass die Entscheidungszuständigkeit der Kammer (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) gegeben ist.

18
a) Die Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang zulässig. Ihrer Zulässigkeit, soweit sie die verhängte Einkaufssperre betrifft, steht nicht entgegen, dass diese Maßnahme schon vollstreckt ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde ergibt sich insoweit bereits daraus, dass die Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme bei zukünftigen Prognoseentscheidungen und bei der Festsetzung eventueller künftiger derartiger Maßnahmen von Bedeutung sein kann (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 1994 - 2 BvR 1723/93 -, StV 1994, S. 263, und vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 1750/93 -, StV 1994, S. 437 <438>).

19
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer, obwohl er mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, keine Anhörungsrüge gemäß § 120 StVollzG in Verbindung mit § 33 a StPO erhoben hat.

20
Wegen des Umstandes, dass der Entscheidungsfindung des Landgerichts Protokolle der Aussagen von Mitgefangenen zugrundegelegen haben, die ihm nicht zur Stellungnahme zugeleitet wurden, musste der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge schon deshalb nicht erheben, weil er von diesem Umstand, sofern darin ein Gehörsverstoß lag, keine Kenntnis haben konnte. Auf die Frage, ob eine Anhörungsrüge - auch im Falle der Kenntnis - im vorliegenden Fall schon deshalb unstatthaft gewesen wäre, weil das Oberlandesgericht, gegen dessen unanfechtbare Entscheidung eine Anhörungsrüge nach § 33 a StPO allein in Betracht kommt, den hier in Rede stehenden Gehörsverstoß jedenfalls nicht unmittelbar selbst begangen, sondern allenfalls einem Verstoß seitens des Landgerichts nicht abgeholfen hat, kommt es daher nicht an.

21
Von dem genannten Umstand abgesehen wäre die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 120 StVollzG i.V.m. § 33 a StPO offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Auf einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf kann der Beschwerdeführer als Voraussetzung der Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde nicht verwiesen werden (vgl. BVerfGE 70, 180 <187 f.>; 79, 1 <20>; 102, 197 <208>). Dies gilt auch für die Anhörungsrüge. Einem Beschwerdeführer kann daher nicht entgegengehalten werden, dass er zunächst eine Anhörungsrüge hätte erheben müssen, wenn seine Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG offensichtlich allein auf unzutreffenden Annahmen über Inhalt und Grenzen dieses Grundrechts beruht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05, 2 BvR 2174/05 -, EuGRZ 2006, S. 294 <295 f.>). Der Beschwerdeführer geht bei seiner Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von der Annahme aus, jede Entscheidung, die einen behaupteten Grundrechtsverstoß zu Unrecht verneint, verletze bereits dadurch auch den Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG. Auf diese offensichtlich unzutreffende Annahme kann eine Anhörungsrüge nicht mit Aussicht auf Erfolg gestützt werden. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, sein Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahme sei übergangen worden, ist nicht nachvollziehbar; ihre Erhebung im Rahmen eines Verfahrens nach § 33 a StPO wäre offensichtlich aussichtslos gewesen; denn das Landgericht hat geprüft, ob die Anordnung der Disziplinarmaßnahme rechtmäßig war. Dass diese Prüfung nicht zu dem vom Beschwerdeführer für richtig gehaltenen Ergebnis geführt hat, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 69, 141 <143 f.>); auch insoweit geht der Beschwerdeführer ersichtlich von unzutreffenden Annahmen über den Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus.

22
b) Soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 15. September 2005 richtet, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Dabei kann offenbleiben, ob der grundrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt ist, dass das Landgericht ihm die von der Justizvollzugsanstalt gefertigten Aufzeichnungen der Aussagen Mitgefangener nicht zur Stellungnahme zugeleitet hat, oder ob der Inhalt dieser Aussagen dem Beschwerdeführer bereits aus dem Disziplinarverfahren innerhalb der Anstalt bekannt war und hieraus abgeleitet werden kann, dass in der unterlassenen Zuleitung zur Stellungnahme kein Gehörsverstoß lag, der zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führen müsste. Der Beschluss verletzt den Beschwerdeführer jedenfalls in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG, weil er auf unzureichender Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beruht.

23
aa) Die Anwendung des einfachen Rechts und die dazu erforderliche Aufklärung des Sachverhalts sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte; diese unterliegen dabei jedoch einer Kontrolle daraufhin, ob das Willkürverbot verletzt ist oder Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.> - stRspr). Dies ist hier der Fall.

24
Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, EuGRZ 2004, S. 656 <659>). Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung eingreifender Maßnahmen im Strafvollzug. Das Rechtsstaatsprinzip, die materiell berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, NStZ 1999, S. 428 <429>, und vom 12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -, NStZ-RR 1998, S. 121 <122>).

25
Besondere Bedeutung kommt einer verlässlichen Feststellung der Tatsachen, die der Rechtsanwendung zugrundegelegt werden, bei der gerichtlichen Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen zu. Disziplinarmaßnahmen sind strafähnliche Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden (vgl. BVerfGE 20, 323 <331>; 45, 187 <228>; 50, 125 <133>; 50, 205 <214 f.>; 81, 228 <237>; 86, 288 <313>). Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Verdachts stellt daher einen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz dar. Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2004 - 2 BvR 1709/02 -, BVerfGK 2, 318 <323 f.>). Hinreichender Tatsachenfeststellungen bedarf es auch für die gebotene Prüfung, ob die verhängten Sanktionen insgesamt schuldangemessen und auch sonst verhältnismäßig sind (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 1994 - 2 BvR 1723/93 -, StV 1994, S. 263).

26
Das Landgericht hat die Anforderungen verkannt, die sich aus den Grundrechten des Beschwerdeführers für die Sachverhaltsaufklärung bei der Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen ergeben.

27
Es ist schon unklar, welche konkreten, dem Beschwerdeführer von der Vollzugsanstalt vorgehaltenen Verhaltensweisen das Gericht als erwiesen angesehen hat. Während die Vollzugsanstalt dem Beschwerdeführer vorwarf, er habe Rechtsberatung betrieben, indem er für Mitgefangene Schriftsätze verfasst habe, und der Beschwerdeführer dies bestreitet, hat die Kammer hierzu nur festgestellt, er habe "Rechtsberatung in einem weiteren Sinne" betrieben, ohne dies näher zu konkretisieren. Welche konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführer für Dritte entfaltet haben soll, wurde nicht geklärt. Nähere Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensweisen waren jedoch erforderlich; denn es ging um die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme, die die Anstalt damit begründet hatte, dass der Beschwerdeführer mehrfach unerlaubte Rechtsberatung betrieben und damit die Ordnung der Anstalt gestört habe. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme für ein von der Anstalt in dieser Weise umschriebenes Verhalten konnte als rechtmäßig nur auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen bestätigt werden, die eine Subsumtion unter den Begriff der Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes und unter die dort aufgestellten Kriterien für deren Zulässigkeit (Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG) erlaubten. An der Feststellung der für diese Subsumtion erforderlichen Tatsachen fehlt es hier.

28
Sollte dem Beschluss des Landgerichts die Auffassung zu entnehmen sein, auf eine Prüfung der Vereinbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers mit den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes und die dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen komme es nicht an, weil jede mit konkret vereinbarten Gegenleistungen verbundene Hilfstätigkeit für Mitgefangene grundsätzlich schon im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr subkultureller Abhängigkeiten einen disziplinarisch zu ahndenden Pflichtverstoß darstelle, so könnte diese Annahme - unabhängig von der Frage, inwieweit sie inhaltlich tragfähig ist - die getroffene Entscheidung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil das Gericht nur die von der Anstalt tatsächlich verhängte Disziplinarmaßnahme einschließlich der dazugehörigen Ermessensausübung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 1994 - 2 BvR 1723/93 -, StV 1994, S. 263, und vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 1567/93 -, NJW 1995, S. 1016 <1017>), nicht dagegen eigene Disziplinargewalt auszuüben hatte. Das Gericht durfte daher die Rechtmäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht unter Auswechselung der von der Anstalt angeführten Gründe für die angenommene Pflichtwidrigkeit des sanktionierten Verhaltens bestätigen, sondern hatte die Maßnahme auf der Grundlage des von der Anstalt erhobenen Vorwurfes der unerlaubten Rechtsberatung zu prüfen.

29
Allerdings hat die Anstalt Wert auf die Feststellung gelegt, der Beschwerdeführer habe für die geleistete Beratung Gegenleistungen erhalten, obwohl es für die Frage, ob sein Verhalten gegen das Rechtsberatungsgesetz verstieß, auf diese Feststellung nicht ankam (Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG). Daraus ergab sich für das Gericht jedoch keine Berechtigung, den Vorwurf der unerlaubten Rechtsberatung, auf den die Anstalt ihre Disziplinarverfügung ausdrücklich gestützt hatte, dahingehend abzuwandeln, dass die Disziplinarmaßnahme wegen der Gegenleistungsabhängigkeit der erbrachten Hilfeleistung und der damit verbundenen Schaffung von Abhängigkeitsverhältnissen habe verhängt werden dürfen. Die Anstalt selbst hat dies weder unmittelbar noch mittelbar - durch Nennung von Gründen für die Pflichtwidrigkeit von Hilfestellungen, für die der Betreffende Gegenleistungen erhält - als den mit der Disziplinarmaßnahme zu ahndenden Pflichtverstoß identifiziert.

30
Auch insoweit wären im Übrigen die gerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen unzureichend gewesen. Der bloße Hinweis des Richters auf seine langjährigen Erfahrungen als Richter einer Strafvollstreckungskammer, nach denen die Realitäten des Strafvollzuges und insbesondere die des geschlossenen Regelvollzuges verkenne, wer an eine uneigennützige Dienstleistung glaube, genügte hier nicht. Die Annahme, dass im Strafvollzug Hilfsdienste für Mitgefangene typischerweise nicht ohne Gegenleistung erbracht werden, entspricht einer in Fachkreisen verbreiteten Einschätzung. Auch wenn entsprechende in der Praxis gewonnene Erkenntnisse vorliegen und in die Würdigung konkreter Sachverhalte einfließen mögen, können sie diese aber jedenfalls nicht ersetzen und erübrigen nicht die Auseinandersetzung mit konkreten Einwänden gegen die Richtigkeit der anstaltlichen Sachverhaltsdarstellung. Im vorliegenden Fall fehlt bereits jede nähere Darstellung und Würdigung - seitens der Anstalt wie auch seitens des Gerichts - der konkreten Einlassungen der von der Anstalt befragten Mitgefangenen. Dementsprechend fehlt auch jede näher begründete Feststellung zu der Frage, welcher Art das behauptete Gegenleistungsverhältnis war - ob es sich etwa um die Erbringung oder konkrete Zusicherung konkret bestimmter Gegenleistungen für konkret bestimmte Hilfsdienste handelte oder nur um ein allgemeines Verhältnis wechselseitiger Bereitschaft zu gelegentlich auch tatsächlich erbrachten Gefälligkeiten -, sowie jede nähere Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern nach dem konkreten Charakter dieses Verhältnisses die Gegenseitigkeitsbeziehung tatsächlich ordnungsstörende Abhängigkeitsverhältnisse begründete. Da Gefangenen nicht jede Gegenseitigkeitsbeziehung und damit jede Form des normalen menschlichen Miteinander als ordnungsstörend verboten sein kann, war eine Abgrenzung hier nicht entbehrlich.

31
bb) Unzureichend sind nach alledem auch die Tatsachenfeststellungen des Gerichts zur Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Besitzerlaubnis für die Schreibmaschine. Auf eine verfassungsrechtliche Beurteilung der diesbezüglich mit § 70 Abs. 3 StVollzG begründeten Entscheidung im Hinblick darauf, dass die - unbefristete - Anordnung, die Schreibmaschine des Beschwerdeführers sei zur Habe zu nehmen, in der Disziplinarverfügung vom 14. Juli 2005 nicht als Widerruf einer Besitzerlaubnis gemäß § 70 Abs. 3 StVollzG, sondern als Disziplinarmaßnahme getroffen worden war, kommt es danach nicht an.

32
3. Ob durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG offenbleiben.

33
4. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts wird damit gegenstandslos. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich auch gegen die Disziplinarmaßnahme der Justizvollzugsanstalt richtet, ist dem Anliegen des Beschwerdeführers dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Zurückverweisung der Sache (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) das Landgericht die Maßnahme in vollem Umfang unter Beachtung der Grundrechte des Beschwerdeführers erneut zu überprüfen haben wird.

34
5. Da die Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Erfolg hatte, hat der Freistaat Bayern gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 32, 1 <39>; 53, 366 <407>). Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

35
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




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11/18/2006, 00:16:31

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In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

1. des    A...
2. des    H...

- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Ilka Quirling,
Steindamm 91, 20099 Hamburg –
gegen    den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2006 - 2 Ws 157/06 -
und    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt

gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:

Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2006 – 2 Ws 157/06 – verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und den Beschwerdeführer zu 1. darüber hinaus in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

I.

1
Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die im Untersuchungshaftvollzug für den Besuch von Familienangehörigen zu gewährenden Besuchszeiten.

2
1. Der Beschwerdeführer zu 1. befindet sich im Vollzug von Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftvollzugsanstalt Holstenglacis. Er wurde mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Februar 2006 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen das Urteil hat der Beschwerdeführer zu 1. Revision eingelegt. Die Beschwerdeführerin zu 2. ist die am 6. Februar 2006 nichtehelich geborene Tochter des Beschwerdeführers zu 1. Sie nimmt seit dem 17. Februar 2006 gemeinsam mit ihrer Mutter regelmäßig eine Besuchserlaubnis wahr, die zweiwöchentlich zu einem Besuch von 30 Minuten Dauer bei dem Beschwerdeführer zu 1. berechtigt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer zu 1., die Besuchserlaubnis auf wöchentliche Besuche von einstündiger Dauer auszudehnen.

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2. Hierzu teilte das Landgericht Hamburg mit Schreiben vom 24. Februar 2006 mit, der Vorsitzende Richter der zuständigen Großen Strafkammer lehne den Antrag auf Erweiterung der Besuchszeiten ab. Zur Begründung werde auf die Stellungnahme der Anstaltsleitung verwiesen. Diese hatte ausgeführt, der Beschwerdeführer zu 1. habe keine unaufschiebbaren persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Gründe im Sinne von Nr. 25 Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) angeführt, aufgrund deren eine Ausdehnung seines Besuchsrechts in Betracht gezogen werden könne. Die seit langem bestehende Überbelegung der Anstalt lasse es daher nicht zu, dem Beschwerdeführer zu 1. Sonderbesuche zu gestatten. Im Hinblick auf den besonderen Schutz der Ehe sei die Besuchsmöglichkeit für Ehepartner von Untersuchungsgefangenen auf bis zu eine Stunde pro Woche erweitert worden, wobei im Regelfall eine halbe Stunde pro Woche gewährt werde. Da der Beschwerdeführer zu 1. jedoch ledig sei, sei diese Regelung auf ihn nicht anwendbar.

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3. Der Beschwerdeführer zu 1. erwiderte, die zum besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht gezogene Erweiterung der Besuchszeiten sei erst recht für Besuche zwischen Vätern und Kindern geboten. In Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin zu 2. bestehe ein besonders großes Bedürfnis nach affektiver Zuwendung. Das Bundesverfassungsgericht habe dem spezifischen Erziehungsbeitrag des Vaters besonderes Gewicht bei der Abwägung mit dem Interesse der Bundesrepublik an Maßnahmen beigemessen, die eine Trennung von Vater und Kind zur Folge hätten.

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4. Nachdem der Vorsitzende Richter seine ablehnende Entscheidung auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens bestätigt hatte, erhoben die Beschwerdeführer unter dem 31. Mai 2006 gemeinsam Beschwerde. Der Verweis auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu 1. ledig sei, gehe fehl, weil das Bedürfnis von Vater und Kind nach einem wöchentlichen Beisammensein sogar höher zu bewerten sei als das Interesse an der Pflege ehelicher Beziehungen. Die Ausdehnung der Besuchszeit sei auch deshalb geboten, weil den Beschwerdeführern eine Kontaktmöglichkeit außerhalb von Besuchen nicht zur Verfügung stehe. Gerade bei Kleinkindern komme der affektiven Zuwendung ein großer Stellenwert zu; sie sei von großer Bedeutung für die kindliche Entwicklung. Die Anstalt habe darüber hinaus nicht die ihr zumutbaren Anstrengungen zur Ausschöpfung der für Besuche zur Verfügung stehenden Kapazitäten unternommen. Eine Erweiterung der Besuchszeit zwischen Vater und Kind dürfe schließlich nicht an die Notwendigkeit geknüpft werden, unaufschiebbare persönliche, rechtliche oder geschäftliche Angelegenheiten zu erörtern. Mit ergänzendem Schreiben legten die Beschwerdeführer ein ärztliches Attest des Kinderarztes der Beschwerdeführerin zu 2. vor, aus dem hervorgeht, dass dieser eine regelmäßige Kontaktaufnahme zwischen Vater und Kind zur Entwicklung einer Beziehung für geboten erachtet.

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5. Mit Beschluss vom 21. Juli 2006 verwarf das Hanseatische Oberlandesgericht die Beschwerde. Der Vorsitzende Richter habe eine Erweiterung der Besuchserlaubnis zu Recht abgelehnt. Gemäß § 119 Abs. 3 StPO dürften dem Untersuchungsgefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erforderten. Wie alle grundrechtseinschränkenden Bestimmungen sei auch diese Vorschrift an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen; ihre Auslegung habe der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht (rechtskräftig) verurteilt sei und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden dürfe, wobei die in § 119 Abs. 3 StPO enthaltenen Generalklauseln voll ausgeschöpft werden dürften. Zu diesen unvermeidlichen Beschränkungen gehörten zwangsläufig auch alle diejenigen Begrenzungen der persönlichen Freiheit, die sich aus der Tatsache des Freiheitsentzuges und der Unterbringung in einer Vollzugsanstalt mit Notwendigkeit aus der "Natur der Sache" heraus ergäben. Besuche eines Untersuchungsgefangenen durch außerhalb der Anstalt lebende Personen seien deshalb nur in begrenztem Umfang möglich, wobei sowohl die Untersuchungsgefangenen als auch die an einem Besuch interessierten Personen solche Einschränkungen als natürliche Folge des Freiheitsentzuges hinnehmen müssten. Bei alledem seien auch die räumliche und personelle Ausstattung der jeweiligen Justizvollzugsanstalt und die sich daraus ergebenden Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von Besuchen in Betracht zu ziehen. Die äußerste Grenze der Zulässigkeit einer Beschränkung von Besuchsmöglichkeiten sei erst dann überschritten und damit Verfassungsrecht verletzt, wenn die Verweigerung einer Besuchserlaubnis weder zur Sicherung der Haftzwecke noch zur Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung geboten sei und in ihrer Belastung für die Betroffenen über das situationsbedingt typische Ausmaß erheblich hinausreiche.

7
Dies gelte vor allem dann, wenn hierdurch Elemente der verfassungsrechtlich festgelegten Wertordnung berührt würden. Als solche wertentscheidende Grundsatznorm erheische insbesondere auch Art. 6 Abs. 1 GG Beachtung. Neben der Ehe stehe nach dieser grundgesetzlichen Bestimmung die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm komme daher auch im Haftvollzug besondere Bedeutung zu. Jede Untersuchungshaft von längerer Dauer stelle für die Beziehungen des Betroffenen zu seiner Familie regelmäßig eine empfindliche Belastung dar. Ihr Vollzug beeinträchtige die notwendige Kommunikation zwischen dem Inhaftierten und seinen in Freiheit lebenden Angehörigen und könne dazu beitragen, dass sie einander tiefgreifend entfremdet würden. Aufgabe des Staates sei es, in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, für die Erhaltung von Ehe und Familie zu sorgen, solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, aber auch unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit zu begrenzen. Daraus folge, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen müssten, um in angemessenem Umfange Besuche von Ehegatten und Kindern von Untersuchungsgefangenen zu ermöglichen. Dies bedeute, dass das für die Haftausgestaltung zuständige Gericht Untersuchungsgefangenen Besuche von Ehegatten und Kindern in dem Umfang zu gestatten habe, der ohne Beeinträchtigung der Ordnung in der Anstalt möglich sei. So seien jedenfalls wöchentliche Besuche von mindestens 30 Minuten dann zu gewähren, wenn die Gegebenheiten in der Justizvollzugsanstalt dies ohne weiteres zuließen.

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Die begehrte Erweiterung der Besuchserlaubnis sei nicht mit der Ordnung in der Anstalt verträglich. Die Voraussetzungen für eine Abweichung von dem in Nr. 24 Abs. 1, 25 UVollzO vorgesehenen Regelfall zweiwöchiger Besuche von 30 Minuten Dauer seien nicht gegeben. Dies ergebe eine Abwägung der betroffenen Belange anhand der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Besuch von Familienangehörigen entwickelten Parameter auch im Lichte der Grundrechtspositionen der Beschwerdeführer, vor allem des besonderen Schutzanspruches der Familie gegenüber der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG), des natürlichen Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), des Gleichstellungs- und Förderungsanspruches des nichtehelichen Kindes (Art. 6 Abs. 5 GG) sowie des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

9
Der bei allem im Vordergrund stehende Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gelte dabei zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder finde in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft werde von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliege und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte, wobei in Rechnung zu stellen sei, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes seitens der Mutter entbehrlich werde. Auch lasse eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes werde nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Der Gesetzgeber habe durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) die familienrechtlichen Rahmenbedingungen verändert. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehöre zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB habe das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil sei zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das bis dahin lediglich als Elternrecht ausgestaltete Umgangsrecht solle in der Neufassung des § 1684 BGB einen Bewusstseinswandel bei den Eltern bewirken, dass sie nicht nur ein Recht auf Umgang hätten, sondern im Interesse des Kindes auch die Pflicht, diesen Umgang zu ermöglichen. Das Kind sei nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs; vielmehr diene der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die gesetzliche Umgangspflicht solle Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebe, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung habe.

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Die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen, wie sie in § 1626 Abs. 3 Satz 1 und § 1684 Abs. 1 BGB n. F. zum Ausdruck komme, könne - auch im hier vorliegenden Fall gemeinschaftlicher elterlicher Sorge bei tatsächlicher Kindesbetreuung allein durch die Mutter - auf die Auslegung und Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO nicht ohne Auswirkung bleiben. Die Vorstellung dessen, was "Familie" und schützenswert sei, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck komme, sei selbst vom Verfassungsrecht geprägt und könne auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation nicht außer Betracht bleiben. Die Verfassung gewährleiste Ehe und Familie nicht abstrakt, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspreche. Die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG werde insoweit von den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im Allgemeinen prägenden Regelungen der §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt. Die §§ 1626 ff. BGB stellten seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennten die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig. Darin seien sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukomme. In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienten und das Kind beide Elternteile brauche.

11
Bei der erforderlichen Würdigung im Einzelfall, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit bestehe, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt werde und welche Folgen eine Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte, sei deshalb – bei maßgeblichem Abstellen auch auf die Sicht des Kindes – davon auszugehen, dass grundrechtlichen Schutz bezüglich beider Beschwerdeführer auch der hier intendierte Aufbau einer Beziehung zwischen Vater und neugeborenem Kind genieße. Vorliegend bestehe zwar eine familiäre (Lebens-)Gemeinschaft im Sinne durchgehender Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung und tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes nebst emotionaler Verbundenheit nach Haftsituation des Angeklagten und Alter des Kindes noch nicht; indes solle eine solche – grundrechtlich geschützte – Gemeinschaft begründet und aufgebaut werden. Zu berücksichtigen sei aber, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zu 2. um ein Kleinkind in den ersten Lebensmonaten mit altersgemäß noch sehr geringen Interaktionsmöglichkeiten handele. Im Vordergrund stehe daher vorerst der Aufbau einer emotionalen Bindung, während die bei einem größeren Kind unter Umständen anzunehmende Gefahr emotionaler Trennungsverluste und tiefgreifender Entfremdung in dieser Weise noch nicht bestehe. Dabei sei weiter von Bedeutung, dass Kontakte bereits jetzt stattfänden, ein Beziehungsaufbau somit möglich sei und einer künftigen Entfremdung schon im Ansatz vorgebeugt werde. Dies gelte umso mehr in Anbetracht der begrenzten zeitlichen Dauer der Untersuchungshaft, welche angesichts der allein noch ausstehenden Revisionsentscheidung voraussichtlich in absehbarer Zeit in Strafhaft einmünden werde. Dass darüber hinaus weitergehend familiäre Probleme zwischen dem Inhaftierten und dem Besucher zu erörtern und zu regeln seien, sei angesichts des Alters des Kindes nicht vorstellbar. Nach alledem müsse im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Anstaltsbetriebs der durch die Untersuchungshaftvollzugsanstalt geltend gemachten Rücksichtnahme auf die Kapazitätsprobleme der Anstalt der Vorrang vor den Interessen der Beschwerdeführer zukommen.

12
6. Mit Beschluss vom 12. Juli 2006 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Februar 2006 bezüglich eines Falles sowie bezüglich des Ausspruches über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

II.

13
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, 2 und 5, Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführer wiederholen ihren Vortrag aus dem Verfahren vor den Fachgerichten und führen ergänzend aus, das Oberlandesgericht habe die gebotene Güter- und Interessenabwägung nicht vorgenommen. Die Ausführungen zu der zwischen den Beschwerdeführern bestehenden Bindung ließen nur den Schluss zu, dass das Gericht davon ausgehe, die Beziehung verdiene erst mit voranschreitendem Kindesalter mehr Schutz. Dies stehe jedoch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich geplanter aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen Väter von Kleinkindern, in der gerade die besondere Bedeutung des Kontakts im frühen Kindesalter herausgestellt worden sei. Die entwicklungsbedingt im frühen Alter notwendige gemeinsame Zeit sei mit dem Älterwerden nicht mehr nachzuholen. Zu berücksichtigen sei, dass sich die Dauer der Untersuchungshaft durch den teilweisen Erfolg der Revision unbestimmt verlängere. Ein wöchentlicher Besuchskontakt sei auch medizinisch indiziert. Die Folgen der restriktiven Besuchsregelung für die Beschwerdeführerin zu 2. seien eventuell erst in der Zukunft feststellbar. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass es zu Kompensationshandlungen der Beschwerdeführerin zu 2. komme, die einen Zusammenhang mit dem geringen Besuchskontakt nach außen hin nicht erkennen ließen. Der Beschluss verstoße zudem gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung: Indem das Gericht die Auffassung vertrete, es sei davon auszugehen, dass die Untersuchungshaft nach Ergehen der Revisionsentscheidung in Strafhaft einmünden werde, gebe es zu erkennen, dass es von der Schuld des Angeklagten ausgehe, anstatt – wie dies verfassungsrechtlich geboten sei – einen Eingriff in die Rechte eines Unschuldigen zugrundezulegen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, da die Beschwerdeführerin zu 2. durch eine weitere Versagung der wöchentlichen Besuchskontakte fast gänzlich ohne den Bezug zu ihrem Vater aufwachsen würde.

14
2. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie vertritt die Auffassung, die medizinische Indiziertheit wöchentlicher Besuchskontakte zwischen den Beschwerdeführern sei "in dieser Weise und mit diesen Worten" erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht worden. Auch die im Rahmen der Verfassungsbeschwerde angestellten Folgebetrachtungen zu möglichen "Kompensationshandlungen" der Beschwerdeführerin zu 2. seien zuvor nicht in das Verfahren eingeführt worden. Das im fachgerichtlichen Verfahren vorgelegte Attest des behandelnden Kinderarztes enthalte keine medizinische Indikation, aus der sich die begehrte Besuchszeitregelung herleiten ließe. Es enthalte nichts Weitergehendes als das, wovon auch das Oberlandesgericht in seinem Beschluss ausgegangen sei.

III.

15
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

16
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Rechnung getragen. Soweit die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg beanstandet, einzelne Gesichtspunkte seien im fachgerichtlichen Verfahren nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise wie mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragen worden, ergibt sich daraus nicht die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus Subsidiaritätsgründen. Auf die besondere Bedeutung, die - auch im Vergleich zu familiären Beziehungen anderer Art - ihren Besuchskontakten für die Entwicklung der Beschwerdeführerin zu 2. gerade angesichts ihres frühkindlichen Entwicklungsstandes zukommt, als den für die grundrechtsrelevante Abwägung entscheidenden Gesichtspunkt haben die Beschwerdeführer bereits im fachgerichtlichen Verfahren in einer Weise hingewiesen, die das Oberlandesgericht zu angemessener Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts veranlassen musste. Eine zulässige Ergänzung dieses Vortrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfGE 81, 208 <214 f.>; 109, 279 <305>) ändert nichts daran, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin zu 2. im fachgerichtlichen Verfahren zur Wahrung der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ausreichend war.

17
2. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und den Beschwerdeführer zu 1. darüber hinaus in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

18
a) Das Oberlandesgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu einem getrennt lebenden Elternteil grundrechtlich geschützt ist, dass der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient, und dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes seitens der Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 – 2 BvR 260/97 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 -, FamRZ 2006, S. 187 <188 f.>).

19
Das Gericht hat auch die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie bei der Entscheidung über Besuche Familienangehöriger in der Untersuchungshaft entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 42, 95 <100 ff.>; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. August 1993 – 2 BvR 1469/93 -, NJW 1993, S. 3059 und vom 25. Juli 1994 – 2 BvR 806/94 -, NStZ 1994, S. 604 ff.) nicht übersehen. Es hat jedoch bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt deren Bedeutung für die Grundrechte der Beschwerdeführer verkannt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>). Die Annahme des Gerichts, einer Erweiterung der Besuchszeiten bedürfe es vor allem deshalb nicht, weil wegen der altersbedingt sehr geringen Interaktionsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin zu 2. in der Beziehung zwischen den Beschwerdeführern vorerst der Aufbau einer emotionalen Bindung im Vordergrund stehe, während die bei einem größeren Kind unter Umständen bestehende Gefahr emotionaler Trennungsverluste und tiefgreifender Entfremdung in dieser Weise noch nicht zu gewärtigen sei, wird der Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen nicht gerecht; sie beruht auf sachfremden Erwägungen.

20
Die Entscheidung lässt bereits nicht erkennen, aus welchen Quellen sich die zugrundeliegende Annahme des Gerichts speist, für den Aufbau der Beziehung zwischen einem Elternteil und einem Kind in den ersten Lebensmonaten bedürfe es angesichts altersbedingt begrenzter Interaktionsmöglichkeiten geringerer Kontaktmöglichkeiten als für die Vermeidung einer Entfremdung im Verhältnis zu älteren Familienangehörigen, zu denen eine familiäre Nähebeziehung schon in der Vergangenheit aufgebaut werden konnte. Angesichts einschlägiger, großenteils auch bereits in das Allgemeinwissen übergegangener entwicklungspsychologischer Erkenntnisse über die Komplexität der kommunikativen Frühentwicklung des Kindes und die Bedeutung eines kontinuierlichen Beitrages der Eltern zu diesem Prozess (vgl. etwa Rauth, in: Oerter/Montada, Entwicklungspsychologie, 5. Aufl., 2002, S. 131 ff. <183 ff., 190 ff.>; Papoušek/Papoušek, Intuitive elterliche Früherziehung in der vorsprachlichen Kommunikation, in: Annunciato u.a., Kindliche Sozialisation und Sozialentwicklung, 1999, S. 113 ff.) hätte dies näherer Begründung bedurft.

21
Die aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend wiedergegebene Feststellung, nach der die Entwicklung eines Kindes nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, S. 601 <603>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 -, FamRZ 2006, S. 187 <188>), wäre grundlegend missverstanden, wenn sie in diesem Zusammenhang als eine Aussage gedeutet würde, die die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Bezug auf die Möglichkeit des Kontakts zwischen Eltern und Kindern relativiert, soweit es dabei um quantitative Fragen wie die Dauer der zuzugestehenden Besuchsmöglichkeiten geht. Ebensowenig folgt aus ihr, dass der grundrechtliche Schutz dieses Kontakts von geringerem Gewicht wäre, soweit er Kinder betrifft, mit denen eine geistige Auseinandersetzung noch nicht möglich ist.

22
Für die Annahme, die bislang geltende Besuchsregelung genüge für den Aufbau einer emotionalen Bindung zwischen den Beschwerdeführern, ist der angegriffenen Entscheidung eine ausreichende Begründung nicht zu entnehmen. Unter anderem mit der allgemeinkundigen Tatsache, dass Kinder häufig in der zweiten Hälfte des ersten Lebensjahres - meist zwischen dem achten und dem zwölften Monat - eine ausgeprägte Scheu vor nicht hinreichend vertrauten Menschen entwickeln ("Fremdeln"; vgl. Rauth, a.a.O., S. 188 ff.), und der sich aufdrängenden Frage, welche Bedeutung der beantragten Erweiterung der Besuchsmöglichkeit vor diesem Hintergrund zukommt, hat das Gericht sich nicht auseinandergesetzt.

23
b) Da es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehlt, dass wegen des Säuglingsalters der Beschwerdeführerin zu 2. ein geringerer schutzwürdiger Kontaktbedarf als im Verhältnis zu älteren Angehörigen bestehe, ist der Entscheidung des Oberlandesgerichts auch keine sachliche Rechtfertigung dafür zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern eine Ausdehnung der Besuchszeit nicht gewährt wird, während die Anstalt Eheleuten eine Erweiterung der Besuchsmöglichkeiten auf bis zu einer Stunde pro Woche zugesteht. Die angegriffene Entscheidung verletzt daher auch Art. 3 Abs. 1 GG, der vor sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen schützt (vgl. BVerfGE 111, 176 <184> - stRspr).

24
Der Hinweis der Anstaltsleitung auf Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigt die Ungleichbehandlung nicht, weil diese Norm Ehe und Familie unter den Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Für die Verteilung von Begünstigungen zwischen "Ehe" und "Familie" ist ihr daher kein Maßstab zu entnehmen (vgl. BVerfGE 11, 64 <69>).

25
Eine Rechtfertigung für die von der Anstalt vorgenommene Differenzierung kann auch nicht in dem durch das Oberlandesgericht hervorgehobenen Umstand gesehen werden, dass eine Erörterung und Regelung familiärer Probleme zwischen den Beschwerdeführern, die eine Ausnahme von den allgemeinen Regelbesuchszeiten erforderlich machen würde, aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin zu 2. nicht in Betracht komme. Sollten diese Ausführungen als Bezugnahme auf den in Nr. 25 Satz 2 UVollzO enthaltenen Ausnahmetatbestand aufzufassen sein, wonach Besuche über den in Satz 1 der Bestimmung vorgesehenen in der Regel zweiwöchigen Rhythmus hinaus zugelassen werden sollen, wenn sie anders nicht zu erledigenden unaufschiebbaren persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Regelungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung lediglich um nicht bindende Vorschläge an den Richter handelt (vgl. BVerfGE 15, 288 <293>; 34, 369 <379>). Es liegt auf der Hand, dass die Anwendung der in § 25 Satz 2 UVollzO genannten Kriterien auf eine maßgeblich durch nichtsprachliche Kommunikation geprägte familiäre Beziehung, wie sie zwischen den Beschwerdeführern besteht, nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen kann. In diesem Zusammenhang hätte das Gericht auch auf den von den Beschwerdeführern hervorgehobenen Umstand eingehen müssen, dass Eheleuten in der Regel die Möglichkeit schriftlicher oder fernmündlicher Kommunikation offensteht, während es für eine dem Aufbau einer emotionalen Bindung dienliche und der Entwicklung der Beschwerdeführerin zu 2. förderliche Interaktion zwischen den Beschwerdeführern zwingend des unmittelbaren Kontakts zwischen den Beschwerdeführern bedarf.

26
c) Im Hinblick auf die von der Anstaltsleitung angeführte Überbelegungssituation ist darauf hinzuweisen, dass sich der Staat gegenüber dem Untersuchungsgefangenen bzw. besuchswilligen Eheleuten und Familienangehörigen nicht darauf berufen kann, dass er seine Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung des in Art. 6 Abs. 1 GG normierten Schutzauftrages erforderlich wäre (vgl. BVerfGE 42, 95 <102>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1994, a.a.O., S. 605).

27
d) Ob durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts weitere Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt worden sind, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG offen bleiben.

28
e) Die angefochtene Entscheidung beruht auf den festgestellten Grundrechtsverstößen. Sie ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 GG). Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

29
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




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Modified by Redaktion at Sat, Nov 18, 2006, 00:16:43


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