Durch eine Einstweilige Verfügung wurde dem ADAC untersagt, die in diesem Artikel vorgestellten 'Tipps' in seiner Mitgliederzeitschrift Motorwelt zu drucken. Vor ein paar Monaten wurden uns diese Tipps zugespielt. - Die Redaktion hat sich selbstverständlich gefragt, ob wir sie veröffentlichen wollen und, wenn ja: Warum? Sind wir Freunde von verantwortungslosen Rasern? Wollen wir das 'Chaos' auf deutschen Straßen? - Wir sind zu dem Ergebnis gekmmen, dass wir uns von derartigen möglichen kurzsichtigen Unterstellungen nicht in unserem Engagement behindern lassen dürfen, die Rechte der Bürger gegen machtbesessene, verantwortungslose oder einfach nur schlampige Beamte zu schützen. Gäbe es solche Beamte nicht, dann wären Veröffentlichungen wie diese hier überflüssig und sogar schädlich! Aber es gibt solche Beamte, wie auf den Seiten des Beschwerdezentrums mehr als reichlich belegt wird.
Viele fehlerhafte Geschwindigkeitsmessungen
"Großes Erstaunen bei der Verkehrsbehörde: Der 38-Tonner soll mit 211 km/h durch die Lichtschranke gebraust sein? So jedenfalls lautet das angeblich unbestechliche Messergebnis. Das Messgerät, die stationäre Anlage 'Truvelo' M 4/2, gebaut in Südafrika, ger&aum;t auch wegen zahlreicher anderer Fälle in Misskredit. Zeitweise wurde angewiesen, dass die Messergebnisse der ca. 350 M 4/2-Geräte nicht mehr ohne weiteres zur Grundlage von Bußgeldbescheiden gemacht werden dürften." So können wir es auf dem Autoportal des Axel-Springer-Verlags lesen (auf Bild klicken). Fälle, bei denen Autofahrer zu Unrecht einen Bußgeldbescheid bekommen, werden selten aufgedeckt.
Warnung: Die Tipps (ursprünglich wohl für 'Insider' gedacht) werden von uns ohne jede Gewähr für die Richtigkeit und juristische Zulässigkeit einfach so wiedergegeben, wie man sie uns zugetragen hat. Beachten Sie aber bitte, dass auch Ihr Rechtsanwalt ggf. das hier beschriebene Vorgehen evtl. nicht kennt (oder dass er nicht so vorgehen mag - vielleicht, weil er er sich mit den Behörden, nur wegen eines 'Temposünders (!), nicht verderben will ...) und machen Sie ihn daher mindestens darauf aufmerksam ...
Etwas abweichend von dem auf der oben zitierten Seite beschrieben Vorgehen, empfiehlt unser Informant folgenden 'Ablauf', wenn Sie aufgrund einer Radarkontrolle Ihrer Überzeugung nach unberechtigtigterweise einer Geschwindigkeitsübertretung verdächtigt werden und einen entsprechenden 'Anhörungsbogen' erhalten haben (nacheinander und in dieser Reihenfolge):Akteneinsicht beantragen (ggf. über einen Anwalt)
Mit diesem Schritt vergewissern Sie sich, wie der Kenntnisstand bei der Verkehrsbehörde (auch im Hinblick auf die in den folgenden Schritten nacheinander verlangten Unterlagen) zu Beginn des Procederes ist. Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und daher zögern, sich einfach einen Anwalt zu nehmen, dann können Sie auch persönlich Akteneinsicht verlangen. Die Akteneinsicht des Betroffenen ist erstmals durch den neu eingeführten § 49 Abs. 1 OWiG geregelt worden (der bisher einzige Absatz der Bestimmung wurde nun zum Absatz 2). Danach kann dem Betroffenen Akteneinsicht unter Aufsicht, d. h. in den Diensträumen gewährt werden, soweit nicht überwiegend schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Dieser Fall lässtt sich bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kaum denken. Eine Herausgabe von Akten bleibt dagegen nach wie vor dem Rechtsanwalt gemäß § 147 Abs. 4 StPO i.V.m § 46 Abs. 1 OWiG vorbehalten. Bei Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen sowie auch bei sonstiger Verkehrsüberwachung benutzt die Polizei verstärkt auch Videoaufzeichnungen, die dann als Beweismittel in späteren Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren herangezogen werden. Der Rechtsanwalt als Verteidiger hat auch einen Anspruch darauf, solche Videoaufnahmen einzusehen. In der Praxis wird der Rechtsanwalt sein Akteneinsichtsgesuch ausdrücklich auch auf etwaige Videoaufnahmen beziehen und eine Leerkassette beifügen. Die Behörde übersendet dann eine Kopie der Videoaufnahme des Tatgeschehens.Messprotokoll des ganzen Tages verlangen
Der Aufbau der Lichtschranke erfordert Konzentration. Ist die Anlage nicht exakt ausgerichtet, treten Messfehler auf. Experten befürchten, dass zu hohe Messergebnisse durch Bedienungsfehler, falsch ausgestellte Bußgeldbescheide und unsachgemäß aufgestellte Radarfallen nur die Spitze eines Eisberges sind, weil vermutlich viele Betroffene zähneknirschend bezahlen (dem vorzubeugen dienen diese Tipps).Kalibrierungsfotos anfordern
Die Beamten müssen bei mobilen Anlagen direkt nach der Installation Fotos anfertigen, wo die Geräte stehen. Diese Fotos müssen zu Beginn und am Ende des Tages gefertigt werden. Diese Fotos sind wichtig, weil der Winkel stimmen muss! So heißt es zum Beispiel in einer Beschreibung: "Es fällt auf, dass der Messwinkel mit 0 Grad angegeben ist, d.h. das Messgerät ist theoretisch parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. In der Praxis ist dies natürlich nicht möglich, da das Messgerät ja zur Erfassung der Fahrzeuge nicht mitten auf der Fahrbahn plaziert werden kann. Durch die Aufstellung am Fahrbahnrand ergibt sich ein Winkelfehler, der sich aber stets zugunsten des Betroffenen auswirkt."Anforderung des Eichprotokolls
Bei den üblicherweise verwendeten Messverfahren muss jedes Jahr geeicht werden; es gibt aber Ausnahmen, wobei dann eine weitaus höhere Toleranz abgezogen werden muss. Falls aus einem fahrenden Polizeiwagen geblitzt wurde, ist diese Frage aber auch wegen eines möglichen Wechsels von Winter- auf Sommerreifen und umgekehrt sehr wichtig, daher ...... wenn das letzte Eichprotokoll schon älter ist, erfragen, wann der letzte Reifenwechsel am Fahrzeug vorgenommen wurde.
Antennenbefestigung am Radargerät
Dies ist ein Punkt, dessen technische Bedeutung wir leider nicht eruieren konnten. Vielleicht weiß ja ein Leser mehr und kann im Forum (siehe den Link unten) dazu Stellung nehmen.Und zum Schluss: Lebensakte des Messgeräts verlangen.
Bitte machen Sie sich keine Sorgen, dass dies alles einen Beamten 'nerven' könnte: Wenn Sie sich sicher sind, nicht zu schnell gefahren zu sein, haben Sie das Recht, alle in Frage kommenden Fehlermöglichkeiten zu überprüfen! Was soll man von einem Gerät halten, das schon oft repariert werden musste ...Nicht ungeduldig werden, wenn die Behörde länger braucht
Ausnahmsweise sind Sie als Bürger nicht der Leidtragende, wenn es zwischen den Schritten zu längeren Bearbeitungszeiten seitens der Behörden kommen sollte. Die Verjährungsfrist ist auf Ihrer Seite. Wenn bereits ein Bußgeldbescheid ergangen ist, beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate, die für Verkehrsverstöße geltende Verjährungsfrist von drei Monaten wird durch Maßnahmen der Behörden (etwa Versand eines Anhörungsbogens) unterbrochen und beginnt dann von neuem (§ 26 Abs. 3 StVG).
--modified by DPN at Mon, May 03, 2004, 12:25:46