Amtshaftung in Sachsen
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Gepostet von: Reichenberger_Thomas ®

01/13/2007, 18:15:42

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Keine Beweisaufnahme durch Richterin Riechert bei Haftungsansprüchen gegen das Land Sachsen

 

Wer bei einem deutschen Gericht eine Klage erhebt, meint, dass der mit der Sache befasste Richter eine Beweisaufnahme durchführt und das Ergebnis der Beweisaufnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in sein Urteil würdigt. Anders verhält es sich bei der Richterin Riechert am Landgericht Dresden. Sie führt bei Haftungsansprüchen gegen das Land Sachsen erst gar keine Beweisaufnahme durch. Folglich kann man als Kläger keine Fragen an den Zeugen stellen und das Prozessergebnis durch weitere Beweisanträge beeinflussen. Welche Auswirkungen eine solche Vorgehensweise nach sich zieht, wird unten noch darzustellen sein.

 

Worum geht es

 

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch beruhte auf einen unerfreulichen Vorfall in der sächsischen Innenverwaltung. In einem Restitutionsverfahren entsprach der vom Landesamt für offene Vermögensfragen in Dresden erlassene Bescheid nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung von Verwaltungsakten. Die Betroffenen gingen dadurch von einem anderen Sachverhalt aus, als er sich tatsächlich ereignet hatte und sahen von der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage ab. Hier zeigt sich eine unzureichende Dienstaufsicht. Der Dienstherr darf  für seine hoheitliche Tätigkeit nur Bedienstete einsetzen, die ordnungsgemäß ausgebildet sind (Problem: Schnellkurs) und das anzuwendende Recht auch tatsächlich anwenden (Problem: Ablehnung der neuen Verhältnisse). Nur der durch die Begründung des Bescheides ordnungsgemäß informierte Betroffene kann wirksam ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Verwaltung einlegen.

 

Wie die Sache anfing

 

Im Oktober 1990 machten die Erben nach Fritz K. einen Restitutionsanspruch geltend. Dieser musste die DDR verlassen und konnte fluchtbedingt sein Anwesen nicht an seinen in der DDR lebenden Sohn übertragen. Mittlerweile war das Anwesen an einem der im Gebäude wohnhaften Mieter veräußert worden. Bei einem Erwerbsvorgang zu „tiefen DDR-Zeiten“  hätte man trotz der vorhandenen Rechtswidrigkeit von einem Restitutionsantrag abgesehen, da sich über Jahre hinweg ein Bestandsschutz entwickelt hätte. Der im Sommer 1989 erfolgte Erwerbsvorgang konnte natürlich noch keinen Bestandsschutz entfalten. Es war in der DDR durchaus üblich ein in Volkseigentum überführtes Gebäude an darin befindliche Mieter zu veräußern. Allerdings sah der Gesetzgeber der DDR Restriktionen vor. Aus gesellschaftspolitischen  Erwägungen wurden keine Mehrfamilienhäuser aus Volkseigentum an Private veräußert. Es war lediglich gestattet, Eigenheime bzw. Häuser mit zwei Wohnungen zu veräußern. Hier stand der Gedanke im Vordergrund, dass Eigentümer eher geneigt waren Erhaltungsaufwendungen vorzunehmen. Bei dem vom Alteigentümer errichteten Gebäude handelte es sich zunächst um ein Zweifamilienhaus, welches jedoch kurz nach seiner Errichtung um eine weitere Wohnung erweitert wurde. Weil das Gebäude also über drei Wohnungen verfügte, lagen die Voraussetzungen für eine Veräußerung an Private nicht vor. Das Landesamt für offene Vermögensfragen in Dresden argumentierte in seinem ablehnenden Bescheid, dass die Erwerber in der Produktion gearbeitet hätten und damit keine genauen Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen gehabt hätten. Sie hätten sich auf einen Erwerbsvorgang nach vorangegangener staatlicher Prüfung verlassen können. In der Erbengemeinschaft hat man sich die Frage gestellt, warum der Betrieb der kommunalen Wohnungswirtschaft einen offensichtlich rechtswidrigen Verkauf durchgeführt hat. Bei den dort tätigen Mitarbeitern bestand sicher kein Interesse, sich an rechtswidrige Aktionen zu beteiligen. Man hielt es für möglich, dass eine Wohnung freigeworden ist und die weitere Nutzung dieser Wohnung eingestellt worden ist. Für die Belegung von Wohnungen war die Stadtverwaltung zuständig. Die Betriebe der komm. Wohnungswirtschaft waren lediglich Verwalter von Gebäuden. So wurde vor dem Landesamt vorgetragen, dass eine Wohnung im Gebäude zum Verkaufszeitpunkt möglicherweise leer stand und von der Stadt entgegen der gesetzlichen Verpflichtung, freien Wohnraum sofort einem neuen Mieter zuzuweisen, nicht nachbelegt worden ist. Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses beim Landesamt für offene Vermögensfragen, Oberregierungsrat Schimdt, behauptete assistiert durch die Regierungsinspektorin Helbig in seinem Bescheid vom 30.09.1997, dass die Wohnungen zum Verkaufszeitpunkt belegt gewesen sind. Dies entsprach jedoch nicht den Tatsachen, was dem Landesamt auch bekannt war. Kurz vor der Entscheidung des Widerspruchsausschusses wurde eine Auskunft über die Bewohner des Gebäudes eingeholt. Aus dieser Auskunft ging hervor, dass eine Mieterin einige Zeit vor dem Verkauf im hohen Alter verstorben war.

 

Jahre später kam ein Miterbe zufällig in Kontakt mit dem Notar, welcher damals die Beurkundung des Gebäudekaufvertrages durchgeführt hat. Dieser konnte sich nicht vorstellen, dass ein Gebäude mit drei Wohnungen verkauft worden ist. Eine daraufhin eingeholte Meldeauskunft bestätigte den Leerstand einer Wohnung im Gebäude.

 

Geltendmachung des Schadens

 

Durch das Verhalten des sächsischen Landesamtes für offene Vermögensfragen ist den Erben von Fritz K. ein Schaden entstanden. Hätte die Behörde den Sachverhalt zutreffend wiedergegeben, hätte die Erben  ihre Auffassung bestätigt gesehen, dass die Nutzung einer Wohnung eingestellt worden ist. Wer einen Haftungsanspruch gegen den Staat geltend gemacht (Staatshaftungsgesetzt DDR, in Sachsen für Schadensfälle bis zum 30.04.1998 noch gültig, und Amtshaftung) muss zuvor versuchen, den Schaden im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht Chemnitz wies die auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gerichtete Klage erwartungsgemäß ab, da dem Widerspruchsausschuss der Leerstand einer Wohnung im Gebäude bekannt war und damit keine neue Sachlage vorlag.

 

Die Problematik, dass die Benutzung von Wohnungen eingestellt worden war, ist in der Rechtsprechung bekannt. In diesen Fall wird der damalige Bedienstete, der bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages über das Gebäude den Betrieb der kommunalen Wohnungswirtschaft vertrat, als Zeuge vernommen. Richterin Riechert hörte den angebotenen Zeugen nicht an. Im Urteil vom 25.10.2006 (5 o 0582/06) stellt sie fest,  dass der Leerstand einer Wohnung zum Verkaufszeitpunkt unerheblich gewesen ist. Hier begab sich die Richterin jedoch auf der Ebene der Spekulation.

 

Was hätte die Vernehmung des Zeugen ergeben

 

Es gelang, Kontakt zu einen früheren Mitarbeiter eines Betriebes der kommunalen Wohnungswirtschaft aufzunehmen. Es war nicht unüblich, die Benützung einer Wohnung einzustellen (Häuser mit drei Wohnungen durften nicht verkauft werden), um die Voraussetzungen für einen Verkauf herbeizuführen. Hierzu gab es zwei Möglichkeiten:

 

1.       In der DDR herrschte akute Wohnungsknappheit. Die Entscheidung, an wen eine freie Wohnung vergeben wurde, erfolgte durch den Stadtrat nach sozialen Bedürfnissen (Wohnraumbewirtschaftung). Dieses Organ entschied auch darüber, wenn eine Wohnung nicht mehr wiederbelegt wurde, z.B. wegen des schlechten baulichen Zustandes oder wegen erheblicher Feuchtigkeit. Eine solche Entscheidung wurde in den Protokollen der Ratsversammlung vermerkt.

2.       Eine weitere Methode bestand darin, eine Wohnung baupolizeilich zu sperren,  z.B. weil die Dielung der Wohnung angeblich kaputt war (es herrschte bekanntlich Knappheit an Holz). Diese Entscheidung erfolgte auf der Ebene der Stadtverwaltung. Hier konnte man durch persönliche Beziehungen zu Bediensteten der Stadt die Dinge erheblich für sich beeinflussen. Bei dieser Variante müssten sich entsprechende Schriftstücke in der Bauakte befinden.

 

           

Liegt eine Deaktivierung einer Wohnung vor (was man durch die Beweisaufnahme klären konnte, aber nicht geklärt wurde) kann man nicht mehr einwenden, die Erwerber hätten sich auf  die vorangegangene Prüfung durch staatliche Stellen verlassen können. Denn der Erwerbsvorgang war bedingt durch Manipulationen bei der Nutzung des knappen Gutes Wohnung. Ein bei der Anbahnung der Veräußerung angefertigtes Gutachten bescheinigte nämlich den einzelnen Wohnungen im Gebäude einen guten baulichen Zustand. Hier bewegten sich staatliche Stellen auch für die Allgemeinbevölkerung erkennbar außerhalb des Rechts.

 

Fazit

 

Das Land Sachsen hat einen Neuaufbau des Staates durchlaufen. Naturgemäß führen noch nicht ausgereifte Strukturen in der Verwaltung zu einer höheren Quote an Haftungsschäden als in den Altbundesländern. Im Sinne des Fiskus wird das Problem in der Justiz aber schnell dadurch gelöst, dass der Sachverhalt nicht ermittelt wird. Denn ein erfolgreicher Kläger (das weiß man in der Justiz gut) zieht andere Kläger nach.  

 

 

 

 

 

 







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