Bei Kunstfehlerprozesses gilt die Umkehr der Beweislast bereits dann, wenn dem Arzt kleinere Verfehlungen unterlaufen sind. Dann liegt es an ihm nachzuweisen, dass der Fehler den Patienten nicht geschadet hat. In dem zur Entscheidung anstehenden Fall ging es um eine Motorradfahrerin, deren Ärzte nach einem Unfall einen Beckenbruch übersehen hatten. Die Knochen heilten nicht richtig zusammen, und die Frau hat dauerhafte Schmerzen.
AZ: VI ZR 34