Die Kennzeichnung 'Querulant' für Beschuldigten begründet Befangenheit Prozessbericht


Gespostet von DPN ® , Apr 06,2004,01:01       Archive
Die Bezeichnung eines Klägers/Beschuldigten als 'Querulant' begründet die Befangenheit des Richters.

Eine solche sprachliche Entgleisung kann nur aus der Welt geschafft werden, wenn der Richter sich SOFORT korrigiert und sich bei der betroffenen Partei entschuldigt.

OLG Frankfurt/Main
13.08.2002
AZ: 1 W 23/01



Aktuelle SeiteProfil des Autors
Antworten auf diese Message


Nur die Kennzeichnung 'Querulant' für Beschuldigten begründet Befangenheit

Re : Die Kennzeichnung 'Querulant' für Beschuldigten begründet Befangenheit -- DPN
Gespostet von F. Lorenz ® , Apr 08,2004,01:17    Zum Beginn des Threads   Archive
Die Bezeichnung des Klägers/ Beklagten als "Querulant" begründet die Befangenheit des Richters. Die Bezeichnung als "Querulant" kann darauf hindeuten, dass der Richter gegenüber dem Beklagten voreingenommen war. Eine solche sprachliche Entgleisung kann nur aus der Welt geschafft werden, wenn sich der Richter sofort korrigiert und sich bei der so bezeichneten Partei entschuldigt.
OLG Frankfurt am Main, 13.08.2002, 1 W 23/01

Das ist falsch:
Die Kennzeichnung 'Querulant' für Beschuldigten begründet Befangenheit

So ist es richtig:
Nur die Kennzeichnung 'Querulant' für Beschuldigten begründet Befangenheit

Querulant hat mich Richter Husmann noch nicht genannt.

Stetiges lautstarkes Gebölke in der Verhandlung gegenüber einer anwaltlich nicht vertretenen Proßezpartei 21C120/03:
"Ihre Schriftsätze kann man zu 95% vergessen!"
"Träumen Sie mal weiter!"
Lautstarke Drohung: "Dann ist aber was los!!!"
"Ich will Sie hier nur rechtlich korrekt beraten...!"
Befangenheit ja, wenn der Richter eine Ihr günstige tatsächliche Begründung oder Verhaltensweise an die Hand gibt. ...oder wenn er sich so äußert, daß man befürchten muß, er werde Gegengründen gegenüber nicht mehr aufgeschlossen sein (BFH BB 85, 2160).

Laustarkes drängen zur Klageerledigung obwohl die anwaltlich nicht vertretene Partei eine Entscheidung wünscht.
Eine Entscheidung 21C347/02, die die Klage aufgrund einer Aussage einer Prozeßpartei erledigt wobei aber nicht im geringsten Klageerledigung (aufgrund der Aussage) stattgefunden hat. (Die Klage kann auch durch gemeinsame Erledigterklärung für Erledigt erklärt werden, jedoch spricht das dafür das es tatsächlich so stattgefunden hat wie von der nicht anwaltlich vertretenen Prozeßpartei behauptet außer das es eine vom Gericht anwesende Referendarin als Zeugin gibt und andere Gründe die dafür sprechen).
Wird den Beteiligten durch die Bitte des Gerichts nahegelegt, die Hauptsache für erledigt zu erklären, obwohl dies nur eine von mehreren prozessualen Möglichkeiten für sie darstellt, so wird ihnen das falsche Bild vermittelt, daß die Vornahme dieser prozessualen Handlung vorgeschrieben sei. Dadurch kann für einen Beteiligten der Eindruck entstehen, der Richter sei auf eine bestimmte Rechtsauffassung festgelegt und wolle ihn deshalb zu einem entsprechenden prozessualen Verhalten veranlassen, so daß ein Antrag des Beteiligten auf Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist. (NJW 1983,901)
Befangenheit ja, die Fürsorgepflicht steht nich über der Parteiherrschaft, Baumbach/Hefermehl §42 Rn 38

Eine Entscheidung 21C120/03, die gegen das Rechtsstaatlichkeitsgebot verstößt und den äußeren Tatbestand der Rechtbeugung verwirklicht. Abgesehen davon verstößt die Entscheidung gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 103 GG (Davon abgesehen, das diese auch sonst völlig unhaltbar ist.).
Und das beste noch, der Richter der den Beschluß erlassen hat verstößt selbst gegen seinen eigenen Beschluß!
Befangenheit ja, wenn eine Kette erheblicher Irrtümer vorliegt, wenn auch erst das letzte Glied das Maß voll macht.
Der Antragsteller muß die (besondere Dringlichkeit) als eine Voraussetzung zum Erlaß der einstweiligen Verfügung glaubhaft machen Teplitzky GRUR 78, 286 (er stellt strenge Anforderungen).
Die Entscheidung durch Beschluß (Anm. mit mündlicher Verhandlung wäre es durch „Urteil“) verstößt in dem Fall gegen die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens BVerfG 75, 328 = NJW 87,2500 = MDR 87, 903. (Jedoch soll nach Borck MDR 88, 809f durch die nicht erfolgte mündliche Verhandlung kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör Art. 103 Abs. 1 GG vorliegen).
Befangenheit ist gegeben wenn der Richter die mündliche Verhandlung in eindeutig verfahrenswiedriger Weise ablehnt.
Baumbach/Hefermehl 50. Auflg. §43 ZPO Mündliche Verhandlung.

Dienstliche Äußerung Richter Husmann vom 07.11.2002, Anlage BK 7
"Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, der er nicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt wurde; vgl. Zöller, 23. Auflage, § 43 Rn. 7"
Entscheidung des Amtsgericht Minden in Bezugnahme auf die dienstliche Äußerung von Richter Husmann: "Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig".
Entscheidung des LG Bielefeld 21 T 68 /02 (Anlage BK 8):
"Das Ablehnungsgesuch ist zulässig"
Befangenheit ja, wenn die Darstellung des Richters in seiner dienstlichen Äußerung in einem wesentlichen Punkt eindeutig falsch ist (Ffm MDR 78, 409).

Herr Richter Husmann hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 13.11.2002 erklärt, das er mit seiner Aussage, daß man meine Schriftsätze zu 95% vergessen könne kritisiert habe, daß ich in meinen Schrifsätzen regelmäßig uralte, längst abgeschlossene andere Prozesse wieder einführe.
Ich habe im gesamten Verfahren 21 C 347/02 keine anderen uralten Prozesse wieder eingeführt!
Befangenheit ja, wenn die Darstellung des Richters in seiner dienstlichen Äußerung in einem wesentlichen Punkt eindeutig falsch ist (Ffm MDR 78, 409).

Schreiben von Richter Husmann an mich 10.06.2003, ich bin nicht anwaltlich vertreten:
Der abgelehnte Richter hat ein Handlungsverbot von der Stellung des Antrags an § 47 ZPO. Mit dem Inhalt seines Schreibens legt er mir als anwaltlich nicht vertretene Partei zu tätigende Handlungen nahe, mit denen er die Entscheidung über mein Ablehnungsgesuch zu beeinflußen erwägt bzw. meinen Antrag zu erledigen versucht.
Aufgrund eines solchen besonders schweren Verhandlungsfehlers (BPatG GRUR85, 373) besteht ein Ablehungsgrund aus § 42 ZPO (BayOLG MDR88, 500; Hamburg NJW 92, 1463; Karlsruhe NJW-RR 97, 1350).

22.06.2003: (Beides habe ich bis heute natürlich nicht gesehen)
Am 19.01.2003 habe ich im Fall 21 C 347/02 in Bezug und Aufgrund der dienstlichen Äußerungen von Richter Husmann und aus anderen Gründen Protokollberichtigung beantragt. Die dienstliche Äußerung weicht vom Protokoll ab.
Meine Protokollberichtigung, die für dieses Ablehnungsgesuch von Bedeutung sein kann, wird nun seit mittlerweile 5 Monaten nicht bearbeitet (Im Fall 21C 175/01 wird meine Protokollberichtigung seit über zwei Jahren nicht bearbeitet)

Mein Befangenheitsantrag im Verfügungsverfahren 21 C 120/03 zu diesem Hauptsacheverfahren ist wahrscheinlich 2 Monate von Richter Husmann unbeachtet liegen gelassen worden (Es verrät mir ja keiner wer den Antrag solange liegen gelassen hat). Gleichzeitig besteht aber mir gegenüber ein vollkommen grundgesetzwidriger Verfügungsbeschluß ohne Verfügungsanspruch und ohne Verfügungsgrund fort, dessen zustandekommen den äußeren Tatbestand der Rechtsbeugung verwirklicht (NJW 38, 2795)

Befangenheit ist bei der Häufung Prozessualer Fehler gegeben, Karlsruhe MDR 91, 1195; Schleswig NJW 94, 1227.
Ablehungsgründe sind vom Gericht in Ihrer Gesamtheit zu würdigen BayOblGZ 87, 309 mwN (mwN=mit weiteren Nachweisen), dabei ist auch eine bestehende anwaltliche Vertretung der Partei zu berücksichtigen, Karlsruhe OLGZ 87, 249.

Hier sind nur die Beweisbaren, Glaubhaftgemachten oder sich aus den Akten ergebenen Gründe berücksichtigt. Gemäß Richter Dodt LG Bielefeld kann ich jedoch mit diesen und anderen Gründen nicht gehört werden. Eine dienstliche Äußerung über die weiteren "Vorwürfe" brauche nicht eingeholt werden.

Bis jetzt lag keine Befangenheit von Richter Husmann vor. Das haben die Richter Fechner AG Minden, stellvertrender Direktor Eickhoff AG Minden, Glashörster LG Bielefeld, Vizepräsident Dodt LG Bielefeld entschieden.
Wobei mir im Ablehungsverfahren Richter Eickhoff AG Minden, Richter Fechner AG Minden das rechtliche Gehör versagt haben. Richter Eisberg AG Minden entschied dann wiederum in einem von Richter Eickhoff selbst gestellten Ablehnungsverfahren, das Richter Eickhoff nicht befangen sei.
Befangenheitsverfahren: Es ist ein Antrag erfolderlich §44 Abs. 1 VG Köln NJW 86, 2207. Er ist eine Pateiprozeßhandlung! und nicht Richterhandlung.

Richter Eickhoff ist jemand, der hinter dem rechtlichen Gehör steht, es ist das wichtigste überhaupt:
Die Kraft des rechtlichen Gehörs
Kommt aber immer darauf an ob die aus einer renomierten Anwaltskanzlei anwaltlich vertretenen Gegenseite rechtliches Gehör gewährt werden soll oder mir als anwaltlich nicht vertretener Prozeßpartei:
Richter Eisberg/Eickhoff: Befangenheit, die niemals ist.

Im Fall 21C120/03 wird aufgrund meines Widerspruches Termin auf den 11.11.2003 zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
Der Termin ist auf Antrag der Gegenseite vom 11.11.2003 nun auf den 18.11.2003 verlegt worden. Äh, vom 18.11.2003 auf den 16.12.2003 verlegt worden. Eine neue Masche insbesondere, da es sich bei den in den Anträgen der Gegenseite aufgeführten Verfahren nicht um EV-Verfahren handelt. Die beiden erfolgten Terminsverlegungen sind nicht mehr unverzüglich nach dem Eingang des Widerspruchs.
Das Gericht bestimmt unverzüglich nach dem Eingang des Widerspruchs einen Termin zur mündlichen Verhandlung §216 ZPO, Baumbach/Hefermehl Rn 16.
Befangenheit ist nur ganz ausnahmsweise gegeben Kblz WoM 93, 456. Befangenheit ist aber gegeben bei Eilantrag, jedoch Terminsanberaumung erst in 7 Wochen Hamm FamRZ 99,937. Aber auch bei einer Häufung von Fehlern OLG München RR 02, 862


Mündliche Verhandlung 21C120/03 16.12.2003:
Richter Husmann erklärt der Gegenseite, dass er noch nicht wüßte was diese im Hauptsacheverfahren 21C245/03 überhaupt beantragt hat ua.
In allen 3 Verfahren 21C347/02, 21C120/03 und 21C245/03 wird der gleiche Antrag gestellt aber Richter Husmann weiß nach 2 Verfahren noch nicht genau was die Gegenseite überhaupt beantragt hat!

Im Hauptsacheverfahren ist zudem mein Befangenheitsantrag Rechtshängig. Somit besteht eine Wartepflicht für Richter Husmann und er hat ein Handlungsverbot im Hauptsacheverfahren gemäß §47 ZPO.
Aufgrund eines solchen besonders schweren Verhandlungsfehlers (BPatG GRUR85, 373) besteht ein Ablehungsgrund aus § 42 ZPO; BayOLG MDR88, 500; Hamburg NJW 92, 1463; Karlsruhe NJW-RR 97, 1350; Bre OLGZ 92, 487.

Richter Husmann äußerte außerdem, dass er meinen im Haupsacheverfahren gestellten Befangenheitsantrag selbst alsbald ablehnen werde.
Gemäß §45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch jedoch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

Das ist hier in Minden wohl anders. Da verwundert auch das stetige zu meinem Nachteil ergehende Ergebnis nicht.

Außerdem erklärte Richter Husmann, dass ich mit meinen haltlosen Befangenheitsanträgen nur die kostbare Zeit der Justiz verschwenden würde.
Befangenheit ist gegeben, wenn der Richter erklärt, er halte den Prozeß für völlig überflüssig (für sich allein noch haltbar) und sein nicht verpflichtet sich jeden Blödsinn anzuhören Hamburg MDR 89, 71; er habe keine Zeit für solche Kinkerlitzchen Hamburg NJW 92, 2036

Zur sachlichen und rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist im Einstweiligenverfügungsverfahren 21C120/03 mit keinem Wort Stellung genommen worden außer das in das Protokoll aufgenommen wurde "das die Rechts- und Sachlage mit den Parteien erörtert wurde".

usw. ua.

--modified by F. Lorenz at Thu, Apr 08, 2004, 01:25:20



Original Message Zum Beginn des Threads Meine aktuelle Position? Aktuelle SeiteProfil des Autors
Re: Die Kennzeichnung 'Querulant' für Beschuldigten begründet Befangenheit

Re : Nur die Kennzeichnung 'Querulant' für Beschuldigten begründet Befangenheit -- F. Lorenz
Gespostet von Mareike ® , Apr 08,2004,17:15    Zum Beginn des Threads   Archive
Ui, soviel Text. :-)

Aufgefallen ist mir auf Anhieb das:

Außerdem erklärte Richter Husmann, dass ich mit meinen haltlosen Befangenheitsanträgen nur die kostbare Zeit der Justiz verschwenden würde.

[Befangenheit ist gegeben, wenn der Richter erklärt, er halte den Prozeß für völlig überflüssig (für sich allein noch haltbar) und sein nicht verpflichtet sich jeden Blödsinn anzuhören Hamburg MDR 89, 71; er habe keine Zeit für solche Kinkerlitzchen Hamburg NJW 92, 2036]

Paßt nicht - in den zitierten Beispielen hat der Richter jeweils den Eindruck erweckt, er würde der Partei "nicht mehr zuhören" und ihr damit das rechtliche Gehör versagen.
In Ihrem Fall hat der Richter jedoch diesen Eindruck nicht erweckt - zumal seine Mitarbeit für die Befangenheitsanträge gegen ihn nicht notwendig ist.

Das wäre ja auch ein perfides Instrument, wenn alleine das Stellen von Befangenheitsanträgen dazu führen würde, daß der abgelehnte Richter befangen sein soll.
Dann könnte man den Richter auch gleich heftig beleidigen und darauf ein Befangenheitsersuchen gründen - dann würde man nie verurteilt, weil man sich seine Richter immer "befangen macht". :-)



Original Message Zum Beginn des Threads Meine aktuelle Position? Aktuelle SeiteProfil des Autors
Sich locker machen aufgrund von Vorfällen aus anderen Verfahren.

Re : Re: Die Kennzeichnung 'Querulant' für Beschuldigten begründet Befangenheit -- Mareike
Gespostet von F. Lorenz ® , Apr 08,2004,19:09    Zum Beginn des Threads   Archive
Keine Angst Richter Husmann hat noch viiiiel mehr gesagt über meine Befangenheitsanträge ZB.: "..und man muß sich mal vorstellen, dann legt der sogar noch Beschwerde beim LG Bielefeld ein!!" usw.
Alles an die Zuschauer und den gegnerischen Anwalt gerichtet.
Aber wenn ich alles erzählen würde, dann

Ui, Ui, Ui, Ui, Ui soooooviiiiel Text. :-)

>Das wäre ja auch ein perfides Instrument, wenn alleine das Stellen von Befangenheitsanträgen dazu führen würde, daß der abgelehnte Richter befangen sein soll.

Hier ist es ja anders, er läßt sich in einem Verfahren über die von mir gestellten Befangenheitsanträge aus über die bereits entschieden worden ist. Im Befangenheitsverfahren hat er sich ja bereits entsprechend dienstlich geäußert. Eine mündliche Verhandlung hat es trotz Antrags von mir nicht gegeben. Da hätte er das alles wunderbar ablassen können.

Das Befangenheitsverfahren hat aber nun mit der mündlichen Verhandlung über die EV 21C120/03 garnichts zu tun. Diese Erläuterungen sind in der mündlichen Verhandlung weder zur Sacherörterung noch zur rechtlichen Erörterung notwendig gewesen. Was interessiert es den Streitgegenstand, die Gegenseite oder das Publikum wenn ich vorher mal Befangenheitsanträge gestellt habe (auch in anderen Verfahren 21C347/02) die abgewiesen wurden und bei denen ich sogar noch Beschwerde eingelegt habe?

Der Gegner des Ablehnenden ist im Ablehungsverfahren nicht Partei auch wenn er am Ausgang des Ablehnungsverfahrens Interesse haben mag Ffm RR 92, 510; Mü MDR 94, 627; LG Göttingen Rpfleger 00, 428; aM Kblz JB 91, 1510; Köln Rpfleger 89, 428; Saarbr JB 92, 743

Innerhalb des Ablehnungsverfahrens kann es jedoch auch für die Gegenseite von Bedeutung sein von dem Befangenheitsverfahren Kenntnis zu erlangen, soweit es auch Belange der Gegenseite berührt. Damit sich die Gegenseite evtl. dem Befangenheitsantrag anschließt.

Das Befangenheitsverfahren war aber vollständig abgeschlossen. Das muß auch so sein, denn sonst hätte er keinen Termin zur mündlichen Verhandlugn anberaumen dürfen, wegen §47 ZPO.

Das paßt zwar nicht so ganz aber ein Richter, der innerhalb der mündlichen Verhandlung in einem Verfügungsverfahren 21C120/03 aus anderen Verfahren von mir erklärt wie überflüssig diese seien und in dem verhandelten Verfahren zur Sache kein Wort verliert...

Meinen Sie das der Richter mir (noch) zuhören will?
Was meinen Sie wie überflüssig meine Schriftsätze, die man zu 95% vergessen kann, erst in dem Verfahren sind?

Dazu gehört also auch noch:
Ablehungsgründe sind vom Gericht in Ihrer Gesamtheit zu würdigen BayOblGZ 87, 309 mwN (mwN=mit weiteren Nachweisen), dabei ist auch eine bestehende anwaltliche Vertretung der Partei zu berücksichtigen, Karlsruhe OLGZ 87, 249.

Außerdem ist das nicht sachlich = auf die Sache bezogen.

Befangenheit ist gegeben sofern das Verhalten des Richters unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr als sachbezogen bewertet werden kann

Es gab nichts Sachbezogenes in der mündlichen Verhandlung außer im Protokoll: "Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien erörtert".
Es wurde nur im abgeschlossenen Befangenheitsverfahren und über das Hauptsacheverfahren 21C245/03 (in dem er aber nicht tätig sein durfte wegen §47 ZPO) "erörtert". Kein einziges Wort zum Verfügungsanspruch oder Verfügungsgrund im Verfahren 21C120/03.

In der mündlichen Verhandlung hätte er zB. erörtern müssen/können warum zB. die besondere Dringlichkeit gegeben war, die erforderlich ist um den Beschluß zuvor ohne mündliche Verhandlung ergehen zu lassen. Obwohl das auch nicht mehr geholfen hätte, denn die besondere Dringlichkeit ist bereits im Beschluß zu begründen...

Außerdem erkennen Sie daran etwas ganz anderes. Er hat sich aus einem sachfremden Verfahren noch nicht lösen können und bringt Prozeßstoff aus dem anderen Verfahren in das vorhandene Verfahren ein.

Warum:
Dienstliche Äußerung Richter Husmann vom 07.11.2002, Anlage BK 7

"Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, der er nicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt wurde; vgl. Zöller, 23. Auflage, § 43 Rn. 7"

Ich erkläre das Befangenheitsverfahren für zulässig.

Entscheidung von Richter Fechner des Amtsgericht Minden in Bezugnahme auf die dienstliche Äußerung von Richter Husmann: "Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig", daher ist dieser Antrag zu verwerfen und brauche nicht weiter geprüft werden.

Ich erkläre noch ausführlicher warum das Verfahren zulässig ist.

Im Abhilfeverfahren:
Entscheidung von Richter Eickhoff des Amtsgericht Minden in Bezugnahme auf die dienstliche Äußerung von Richter Husmann: "Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig", daher ist dieser Antrag zu verwerfen und brauche nicht weiter geprüft werden.

Ich erkläre das ich mich auch weiterhin auf die Zulässigkeit des Verfahrens berufe:

Entscheidung des LG Bielefeld 21 T 68 /02 (Anlage BK 8):
"Das Ablehnungsgesuch ist zulässig"

Zumindest das habe ich geschafft. Aber meine Rechtsansicht war gegenüber derjenigen von Richter Husmann richtig und das von einem nicht anwaltlich vertretenem Nichts.

Alles klar, warum er sich über meine abgewiesenen Befangenheitsanträge auslassen muß?

(Hätte man das Verfahren gleich korrekterweise zugelassen, dann hätte ich evtl. garnicht Beschwerde einlegen müssen, für die ich nun verspottet werde, weil diese von mir vollkommen sinnlos eingelegt worden sei.
Hätten mir Richter Fechner in dem Verfahren nicht auch noch das rechtliche Gehör versagt, hätte ich evtl. viel bessere Chancen gehabt.
Auch hätte ich an der Begründung des AG in dem Verfahren erkennen können wo es hakt und evtl. noch rechtlich vortragen können.)

Genauso im Verfahren 21C347/02:
"Ihre Schrftsätze kann man zu 95% vergessen, besonders im Fall W."

Der Fall W. lag über ein Jahr zurück und da bestand genau das gleiche Problem. Meine Rechtsansicht war gegenüber seiner absolut richtig. Seine Ansicht zusätzlich auch noch Grundgesetzwidrig.

Da kann man sehen das er sich aufgrund von Vorfällen aus einem über einem Jahr zurückliegenden Verfahren noch nicht gelöst hat.

Stattdessen wirft er mir vor mich auf alte Verfahren zu beziehen, was ich aber nicht gemacht habe:
Herr Richter Husmann hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 13.11.2002 erklärt, das er mit seiner Aussage, daß man meine Schriftsätze zu 95% vergessen könne kritisiert habe, daß ich in meinen Schrifsätzen regelmäßig uralte, längst abgeschlossene andere Prozesse wieder einführe.

Warum es in jedem Verfahren so ist.
Weil ich vor über 10 Jahren mal eine Rechtsansicht vertreten habe, die im Gegensatz zu Richer Husmann, meinem Anwalt und dem gegnerischen Anwalt richtig war. Alle 3 redeten intensiv auf mich ein aber ich habe immer nur "nein" gesagt. Ich bekam dann noch folgenden Spruch, wegen meiner Uneinsichtigkeit und Dummheit hinterhergerufen: "Was Sie brauchen ist nicht das Mietgesetz, Herr Lorenz. Was Sie brauchen ist wie entschieden wurde und entschieden worden ist!" (Das hört sich jetzt richtig schön sachlich an aber die Mimik und Gestik kann ich nicht mitliefern).
In einem Verfahren danach als es um die gleiche Sache ging mußte er aufgrund der immer noch gleichen Rechtsansicht des Anwaltes der Gegenseite zugeben und verkünden (was aber nur kurz mit ganz leisem gebrabbel geschah), das seine rechtliche Ansicht in der Verhandlung zuvor im Gegensatz zu meiner falsch war (und selbstverständlich verstieß seine Rechtansicht gegen ein grundgesetzähnliches Recht).

Meinen Sie der hat sich bis heute davon gelöst?

Aber warum soll er sich locker machen, es schadet doch nur mir und ihm macht es nichts aus.



Original Message Zum Beginn des Threads Meine aktuelle Position? Aktuelle SeiteProfil des Autors